Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben zunächst richtig erkannt, dass eine Ausschlagung ihnen nicht weiterhelfen würde. Personen, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen eines Bezug von Leistungen nach dem SGB II herbeiführen, sind zum Ersatz der aus diesem Grund gezahlten Leistungen verpflichtet gem. § 34 Abs. 1 SGB II
.
Der Erbverzicht ist hingegen möglich. Bei dem Pflichtteilverzichtsvertrag handelt es sich weder um einen „Vertrag zulasten Dritter", noch ist die Sittenwidrigkeit eines Pflichtteilverzichts damit zu begründen, dass der Hilfebedürftige seine Hilfebedürftigkeit durch den Verzicht mit Schädigungsabsicht zulasten des Leitungsträgers aufrechterhält.
Der Erbverzicht käme dann durch einen Vertrag zwischen Ihrem Bruder und Ihren Eltern zu Stande, in welchem Ihr Bruder auf seine künftige Erbenstellung und zugleich auf sein Pflichtteilsrecht verzichtet gem. § 2346 Abs. 1 BGB
. Essentielle Voraussetzung ist zudem die notarielle Beurkundung
Pflichtteilsverzichtvertrags gem §§ 2348
, 2352 Abs. 3 BGB
.
Problematisch ist die Einigung. Sie werden ihren Bruder hierzu nicht zwingen können und ob der Betreuer ihre Position teilt ist ungewiss. Sie müssen hier wohl verhandeln und ihre Beweggründe detailliert vorbringen. Für den eigentlichen Erbverzichtsvertrag benötigen sie wohl einen Anwalt aus dem Bereich Erbrecht, der ihnen auch vor Ort mit Rat zur Seite stehen kann.
Urteile bzgl des Erbverzichts:
SG Stuttgart, S 15 AS 925/12 ER
BGH IV ZR 7/10
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und bedanke mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Hellmich
Diese Antwort ist vom 06.06.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Hellmich, Dipl.-Jur.
Todtenhauser Str. 77
32425 Minden
Tel: 01626947700
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Hellmich,
vielen Dank für Ihre Antwort! Damit ist uns schon viel geholfen!
Bitte sagen Sie mir noch, ob der Betreuer meines Bruders informiert bzw. dieser sein Einverständnis zum Erbverzicht meines Bruders geben muss?
Für Ihre Bemühungen besten Dank!
Mit freundlichen Grüßen
A. H.
Es kommt darauf an welche Art der Betreuung bestellt wurde. Nur wenn der Betroffene auf Grund seiner Krankheit oder Behinderung keine seiner Angelegenheiten mehr selbst besorgen kann, ist ein Betreuer für alle Angelegenheiten zuständig. Wenn die Betreuung ausdrücklich die Vermögenssorge umfasst wird er sicherlich zu einem Erbverzicht Stellung beziehen. Oft wird die Geltendmachung von Erbansprüchen auch als eigener Aufgabenkreis formuliert. Der Betreuer hat grundsätzlich das Wohl des Betreuten im Auge zu haben. Hier ist letztendlich die Summe der Erbschaft von Relevanz. Wenn es nicht im Interesse des Betreuten ist auf eine große Summe zu verzichten, wird er dementsprechend auf den Betreuten einwirken. Er ist nämlich dem Betreuungsgericht zur Auskunft verpflichtet und muss regelmäßig über seine Tätigkeit berichten. Sie sollten demnach in jedem Fall den Dialog mit dem Betreuer suchen und erläutern, dass die Lösung für den Betreuten die beste ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Hellmich