Guten Abend,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Soweit ein Erblasser in seinem Testament ein Vermächtnis angeordnet oder nahe Angehörige enterbt und damit Pflichtteilsrechte ausgelöst hat, ist der testamentarische Erbe verpflichtet, die Forderungen von Vermächtnisnehmern oder Pflichtteilsberechtigten grundsätzlich zu befriedigen.
Der Lebenspartner der Mutter erlangt also durch das Vermächtnis einen Anspruch auf Herausgabe bzw. Übereignung gegenüber den gesetzlichen Erben.
Die Erben nach der gesetzlichen Erbfolge wären Sie, Ihr Bruder und der Ehemann.
Da Ihre Mutter keine Enterbung vorgenommen hat, entsteht ein Pflichtteilsnaspruch nicht.
Sie erben alles, im entsprechenden Verhältnis (Vater 1/2, Sie 1/4, Bruder 1/4), von dem, was noch übrig ist nach Abzug des vermachten Hauses.
Das Ihre Mutter die Ehe nicht angegeben hat, ist in Ihrem Fall nicht relevant. Schließlich gilt ohnehin die gesetzliche Erbfolge.
Ich bedaure, Ihnen keine erfreulichere Nachricht geben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de