Sehr geehrter Ratsuchender,
1. Nach Ihrer Schilderung gibt es kein Testament. In diesem Fall greift die gesetzliche Erbfolge.
2. Der Erblasser hat eine Schwester und einen Großneffen. Beide sind Abkömmlinge zweiter Ordnung.
3. Innerhalb der Ordnung gilt das Repräsentationsprinzip. Danach schließt ein zur Zeit des Erbfalls (also beim Tod des Erblassers) lebender Angehöriger alle durch ihn mit dem Erblasser verwandten Personen aus. Hinterlässt der Erblasser beispielsweise Sohn und Enkel, so schließt der überlebende Sohn den (durch ihn mit dem Erblasser verwandten) Enkel aus.
4. Wenn der Großneffe also der Enkel der Schwester des Erblassers ist, schließt sie ihn von der Erbfolge aus. Der Großneffe wird nicht Erbe.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Diese Antwort ist vom 20.05.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Nina Marx
Heinrich-Brüne-Weg 4
82234 Weßling
Tel: 08153 8875319
Web: http://www.anwaeltin-heussen.de
E-Mail:
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin, herzlichen Dank für Ihre prompte Antwort! Offenbar habe ich nicht deutlich formuliert, weil die noch lebende Schwester des Verstorbenen nicht die Großmutter des " Großneffen " ist, sondern seine Großmutter war eine weitere Schwester des jetzt verstorbenen Erblassers.
Diese ist ebenso längst verstorben wie deren Kinder.
Gibt es nun eine andere Beurteilung?
Vielen Dank im voraus.
Sehr geehrter Ratsuchender,
in der Tat ist die Sachlage dann anders. Wenn die Großmutter eine weitere Schwester des Erblassers ist, wäre sie nach Ihrer Schilderung neben ihrer Schwester erbberechtigt gewesen. Da sie vorverstorben ist und wenn ihre Kinder ebenfalls vorverstorben ist, tritt an die Stelle der Enkel/Großneffe des Erblassers.
Die überlebende Schwester und der Neffe erben dann je zur Hälfte.
Diese Antwort setzt voraus, das keine sonstigen vorrangigen Erben vorhanden sind.