Sehr geehrte Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welch eich auf Grundlage Ihrer Angaben gerne beantworte.
Vorab: Im Rahmen einer Onlineberatung lassen sich Ihnen nur die groben Lösungszüge mitteilen, da Ihre Fragestellungen wie auch der Sachverhalt nicht leicht –zutreffend- auszulegen sind. Aber im Einzelnen:
Wenn Ihre Mutter und Ihre Oma entweder zeitgleich oder –was aus Ihrem Bericht nicht hervorgeht- in der genannten Reihenfolge verstarben, wäre die gewillkürte Erbfolge auf Grundlage Ihres Berichts wie mitgeteilt: Also Cousin, Schwester und Sie.
Diese Miterbengemeinschaft haben Sie ja einvernehmlich aufgelöst. Es geht also nur noch um Restforderungen aus der ebenfalls nicht im Detail beschriebenen Auseinandersetzung oder Forderungen, welche gar nicht zum Erbe gehören.
Die von Ihnen erwähnte Darlehnsschuld der verstorbenen Mutter i.H.v. ca. 6.700,00 € (aus ursprünglich 16.000,00 €) richtet sich „an sich an den Nachlass“, also Sie und beiden Miterben (deren Erbquote Sie übrigens nicht erläutern). Sie orientiert sich demnach im Prinzip an der Höhe des Ihnen NICHT zustehenden Erbteils, da für den Rest Sie ja Darlehnsgeber und Erbe der Verbindlichkeit in einem sind, Sie mithin hieraus keine Ansprüche mehr herleiten können.
Nun bleibt Ihr Bericht auch hier etwas unklar. Denn Sie schildern zunächst die noch offene Ausschüttung aus 2003 und das offene Konto, beschränken Ihre eigentliche Frage dann aber auf den offenen Darlehnsbetrag. Ich beschränke meine Antwort deswegen zunächst hierauf, weise aber hinsichtlich einer Präzisierung der Fragestellung ausdrücklich auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Wenn Sie tatsächlich Unterlagen hinsichtlich der 16.000,00, an die verstorbene Mutter als Darlehn gezahlten € auffanden, sehe ich eigentlich dem Grunde nach keine Probleme, diese dem Grunde nach auch einzufordern. Denn Sie haben ja nun ein gültiges Dokument. Falls Ihre Schwester sich weiterhin gegen die Auszahlung, die ich wie dargelegt dem Grunde –wegen Ihrer nicht einberechneten Erbquote aber offengebliebenen Höhe nicht dem Ausmaß nach – für berechtigt halte, müssten Sie tatsächlich erwägen, die Forderung klageweise geltend zu machen. Hierbei sollten Sie die offenen, aber nicht angefragten Punkte –also das noch offene Auseinandersetzungsguthaben, resp. die Frage des Brauereidarlehens- sinnvollerweise mit klären lassen. Denn obwohl ich die Auseinandersetzungsvereinbarung nicht kenne, dürfte Ihre Schwester mit dem von Ihnen zitiertem Standpunkt eher im Unrecht sein. Dies gilt evt. auch auf das nicht näher bezeichnete Sparbuch, welches nach Ihren Angaben auf die Schwester ausgestellt wurde, obwohl Sie Begünstigter sind (obschon mir das nicht ganz klar ist). Denn wenn die Schwester diese 5000,00 DM tatsächlich der Mutter schenkte und diese es auf Ihren Namen anlegte, hat der Betrag mit dem Erbfall nichts zu tun, sondern stünde Ihnen parallel hierzu zu.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort zunächst etwas weitergeholfen zu haben. Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zur Verfügung, gerade der zugrunde liegende Sachverhalt m.E. nicht ganz eindeutig auszulegen, und deswegen auch nicht vollständig rechtlich einzuordnen ist. Ansonsten würde ich Ihnen doch anraten, noch einmal einen Kollegen zu beauftragen, da Ihr Sachverhaltsbericht wohl noch etwas strukturiert werden sollte, um wenigstens Teile der Ihnen evt. noch zustehenden Forderungen durchzusetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
E-Mail: ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf
Diese Antwort ist vom 26.03.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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