Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Rahmen der Beantragung des Erbscheines richtet sich nach § 2356 BGB
i.V. mit § 2354 BGB
.
Der Antragsteller muss folgende Angaben an Eides statt versichern:
1. die Zeit des Todes des Erblassers,
2. das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht,
3. ob und welche Personen vorhanden sind oder
vorhanden waren, durch die er von der
Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil
gemindert werden würde,
4. ob und welche Verfügungen des Erblassers von
Todes wegen vorhanden sind,
5. ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht
anhängig ist.
Der Wert des Nachlasses ist nicht an Eides statt zu versichern.
Der Antragsteller des Erbscheins ist auch nur verpflichtet, im Hinblick auf den Wert des Nachlasses mitzuwirken. Die Einholung eines Gutachtens über den Wert der Immobilie kann nicht verlangt werden.
Erscheint dem Nachlassgericht der Wert als zu niedrig, so wird es selbst den Wert durch Ermittlung des Bodenrichtwertes ermitteln. Im Ergebnis obliegt es dem Nachlassgericht im Wege der Schätzung den Wert zu bestimmen, sollte es den von Ihrer Schwester angegebenen Wert für zu gering erachten.
Sollte der Wert der Immobilie durch das Nachlassgericht später anders festgesetzt werden und erscheint Ihnen der Wert dann zu hoch, können Sie gegen die Höhe des festgesetzten Wertes im Rechtsmittelverfahren Einwände erheben.
Sie können also unbesorgt, dem Erbscheinsantrag zustimmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 14.03.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Tobias Rösemeier
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Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht
Sehr geehrter Herr Rösenmeier! Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort, die uns wirklich weiterhilft. Wir konnten uns inzwischen noch einmal alle treffen und unterhalten. Dabei ist jetzt noch folgende Frage daraus resultiert.
Falls nun das Nachlassgericht den Wert nicht als zu niedrig erachtet und keine eigene Schätzung vornimmt, ist dann der Betrag im Erbschein rechtlich bindend? Wenn also ein Geschwisterteil die anderen auszahlen möchte, darf er dann 35 % (den Pflichtanteil)von diesem Betrag auszahlen oder ist dieser Betrag dann uninteressant, sondern es muss doch eine Schätzung vorgenommen worden. Nochmals vielen Dank für die Beratung!
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne nehme ich zu Ihrer Nachfrage wie folgt Stellung.
Der Wert, der für den Erbschein angenommen ist, wirkt sich nur auf die Gebühren des Erbscheines aus.
Die Erbauseinandersetzung hat dann anhand der tatsächlichen Werte zu erfolgen und nicht auf Basis des Wertes im Erbschein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und wünsche Ihnen ein sonniges Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -