Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
1. Erbrecht des Ehemanns der Erblasserin
Sie haben die Situation und rechtliche Bewertung schon sehr richtig eingeschätzt.
Grundsätzlich entfällt das Ehegattenerbrecht, wenn eine Scheidung durch den Erblasser beantragt ist oder dem Antrag zugestimmt wurde. Dieser zunächst eindeutige Wortlaut des § 1933 BGB
ist jedoch gerade nicht so eindeutig. Die erbrechtliche Wirkung des Antrags wird erst mit der von Ihnen bereits angeführten Rechtshängigkeit, also der Zustellung bei der anderen Partei, entfaltet. Dies ergibt sich aus §§ 262 S. 2 ZPO
in Verbindung mit § 167 ZPO
- da durch den Antrag gerade keine Frist gewahrt oder die Verjährung gehemmt werden soll, ist eine Zustellung und damit Rechtshängigkeit erforderlich. Es genügt also nicht, dass die Zustellung nach dem Tode des Erblassers erfolgt.
Damit ist das von Ihnen ebenfalls angeführte BGH-Urteil von 1990 (Gz. IV ZR 88/89
)noch immer Stand der Auslegung. Etwas neuer ist das im Ergebnis gleiche Urteil des BGH aus 1994, Gz. IV ZR 294/93
: dort ging es darum, was der sicherste Weg für einen schwer erkrankten Mandanten ist, das erbvertraglich vereinbarte Erbrecht des (Noch-)Ehegatten auszuschließen. Hierfür gab es zwei Möglichkeiten, nämlich zum einen den Scheidungsantrag und zum anderen die Erklärung des Rücktritts vom Vertrag. In Anbetracht der Krankheit des Mandanten durfte sich der Anwalt nicht allein darauf verlassen, einen Scheidungsantrag zu stellen, da dieser seine Wirkung eben erst mit Rechtshängigkeit entfaltet. Hierzu führt der BGH unter Rz. 15 aus:
"Der Weg über das Scheidungsverfahren war mit einem Risiko belastet. Erst die Zustellung des Scheidungsantrages an die Mutter der Klägerinnen hätte die Rechtsfolgen der §§ 1933
, 2077
, 2279 BGB
auslösen und damit zu einem vollständigen Erbrechtsausschluß einschließlich des Wegfalls des Pflichtteilsrechtes führen können. Das war zwar seinerzeit noch nicht höchstrichterlich entschieden. Jedoch wurde im Zeitpunkt der vom Beklagten zu 2) erwarteten anwaltlichen Beratung Ende Januar 1988 die Zustellung des Scheidungsantrages in der Rechtsprechung und im Schrifttum ganz überwiegend für erforderlich gehalten (vgl. die Nachweise BGHZ 111, 329
, 331 und 333)."
Diese Ansicht ist auch heute noch sogenannte herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung, so dass neue Verfahren seit diesen Urteilen überhaupt nicht mehr bis zum Bundesgerichtshof vordringen. Zu verweisen sei hier unter anderem auf die Beschlüsss des OLG Köln vom 30.11.2011, Az. 2 Wx 122/11
(Rz. 12) sowie des OLG Rostock vom 27.04.2010, Az. 3 W 104/09
, die auf der BGH-Rechtsprechung aufbauen.
Auch die gesetzliche Neuregelung des Scheidungsverfahrens im FamFG ändert an dieser Einschätzung nichts. Gem. § 124 FamFG
wird das Verfahren in Ehesachen durch Einreichen des Antrags anhängig, dann gelten aber die oben bereits genannten Vorschriften der ZPO entsprechend. Die Rechtshängigkeit tritt also erst mit der Zustellung ein.
Es ist in diesem Fall also tatsächlich vom Zufall abhängig, ob jemand einige Wochen länger lebt, so dass die Rechtshängigkeit noch eintreten kann. Regelungszweck des § 1933 BGB
war und ist eigentlich, dass es gerade nicht vom Zufall abhängig sein soll, ob jemand noch die Rechtskraft der Scheidung erlebt. Hier wird nun der Zufall nach vorne gelagert. Als Begründung wird aber wahrscheinlich immer wieder herangezogen werden, dass die Erblasserin in Ihrem Sachverhalt natürlich bereits Jahre zuvor den Antrag hätte stellen können - zumal der Ehemann auch in einer neuen Beziehung lebte.
2. Nach vorgenannten Ausführungen halte ich hier ebenfalls ein Erbrecht des Ehemannes für gegeben, so dass im Erbschein der Vater mit seinen beiden Kindern aufgeführt werden müsste. Ein Vorgehen hiergegen halte ich aufgrund der Ob das Angebot zur Auseinandersetzung angenommen werden sollte, kann ich mangels konkreter Angaben und im Rahmen der Erstberatung natürlich nicht prüfen.
Es tut mir leid, Ihnen keine hoffnungsvollere Auskunft geben zu können. Ich hoffe aber, ich konnte Ihnen mit den obigen Ausführungen trotzdem eine erste rechtliche Orientierung geben. Bitte beachten Sie jedoch, dass dieses Forum keine persönliche Rechtsberatung ersetzen kann und dass durch Hinzufügen oder Weglassen wichtiger Informationen die rechtliche Bewertung anders ausfallen kann.
Bei Verständnisfragen nutzen Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich wünsche Ihnen für die Klärung dieser Situation viel Erfolg!
Mit freundlichen Grüßen
Nele Trenner
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 22.01.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau Trenner,
vielen Dank für Ihre wenn auch ernüchternde Antwort. Trotzdem habe ich noch etwas nachzufragen, was eigentlich schon Teil meiner obigen Frage war: Wenn der Sohn - ungeachtet der Erfolgsaussichten - den Erbschein dennoch anfechten würde,
a) welche finanziellen Risiken kämen dann auf ihn zu? Mehr als die Kosten des Anwalts, der PKH beantragt? Der jetzige Anwalt sprach nämlich mal beiläufig von horrenden Gerichtskosten.
b) Müsste er das sofort machen bzw. anstelle einer Annahme des jetzigen Aufteilungsvorschlags? Oder könnte er das vorliegende Angebot annehmen und ggf. später den Erbschein doch noch anfechten? Bei dem Angebot geht es hauptsächlich um die Bewertung einer Immobilie. Diese wird Alleineigentum des Vaters, er wird seine beiden Kinder gemäß der Erbquote laut Erbschein auszahlen. Die Bewertung der Immobilie war bisher Streitpunkt, scheint jetzt aber so weit in Ordnung. Insofern könnte man dem Vorschlag zustimmen. Oder sind damit alle juristischen Möglichkeiten, den Erbschein evtl. nachträglich anzufechten, ausgeschlossen?
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
1. Sofern hier noch kein Erbschein erteilt wurde, kann der Sohn dem Nachlassgericht gegenüber angeben, er halte den in dieser Form beantragten Erbschein für falsch, da eine Scheidung beantragt war. Das Nachlassgericht prüft von Amts wegen und erteilt den Erbschein erst, wenn es die relevanten Punkte für erwiesen erachtet.
2. Ergibt sich später, dass ein Erbschein unrichtig war, ist dieser einzuziehen, und zwar unabhängig davon, wie viel Zeit seit der Erteilung verstrichen sind. Dieses Verfahren ist ebenfalls nicht von einem Antrag abhängig, wobei natürlich jede Person Hinweise an das Nachlassgericht geben kann - dieses muss aber von Amts wegen ermitteln.
Gegen die Ablehnung der Einziehung ist dann eine Beschwerde statthaft, wobei sich die Gerichtsgebühren hier nach § 131 KostO
richten. Danach sind die Kosten bei Zurückweisung oder Rücknahme gedeckelt, im übrigen ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei (Abs. 3).
Meist wird mit einer solchen Anregung jedoch ein Antrag auf Erteilung eines Erbscheins mit anderem Inhalt beantragt. Hierfür entstehen natürlich Kosten, die sich am Nachlasswert orientieren. Für das Gericht entstehen Kosten nach der KostO, wobei hier eine volle Gebühr für den Erbschein sowie eine volle Gebühr für die Versicherung an Eides statt der Richtigkeit der Angaben erhoben wird, §§ 107
, 49 KostO
. Bei einem Nachlasswert von 100.000 € beträgt eine volle Gebühr 207,00 €.
Hinzu kommen die Anwaltskosten, die sich ebenfalls nach dem Gegenstandswert richten.
3. Wenn ich Sie richtig verstehe, liegt Ihr größtes Problem bzw. die größte Unsicherheit darin, dass Sie nicht wissen, ob die Immobilie angemessen bewertet wurde. Ein solches Problem sollte aber unbedingt angesprochen und ggf. ein Verkehrswertgutachten beauftragt werden. Hierin liegt natürlich auch eine gewisse Gefahr, da ein solches Gutachten auch zu einem geringeren Wert kommen könnte.
Wie oben ausgeführt, ist für die Einziehung eines Erbscheins keine Frist maßgeblich. Stellt sich später heraus, dass der Ehemann doch nicht hätte Erbe werden können, ist der Erbschein einzuziehen, was von Amts wegen (und nach Prüfung von Amts wegen) geschieht. Eine Anregung der Prüfung der Richtigkeit des Erbscheins kann jederzeit bei Zweifeln erfolgen. Inwieweit dann die aktuelle Einigung angreifbar ist, ist dann zu prüfen. Der Ehemann hatte dann natürlich kein Recht, über den Nachlass zu verfügen, so dass man hier an eine ungerechtfertigte Bereicherung denken könnte.
Ich hoffe, ich konnte Ihre (Nach-)Fragen zufriedenstellend beantworten und stehe Ihnen für eine weitere Beratung gerne per Mail zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nele Trenner
Rechtsanwältin