Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Gem. § 30 ErbStG
gilt Folgendes: Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb (§ 1) ist vom Erwerber, bei einer Zweckzuwendung vom Beschwerten binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen.
Gem. § 1 ErbStG
ist unterliegt Erwerb von Todes wegen der Erbschaftssteuer. Letztendlich haben Sie die 50.000 € nur wegen des Todes Ihrer Tante erworben. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetztes sind Sie verpflichtet, beim FA Ihre Kentnisse vom Erbanfall anzuzeigen.
Wenn Sie die Anzeige unterlassen, verkürzen Sie die zu entrichtende Steuer, so dass Sie jedenfalls einer Steuerhinterziehung gem. § 370 AO
hinreichend verdächtigt wären.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage ermöglicht zu haben. Diese Beratung kann nicht eine mündliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
MIt freundlichen Grüßen
Edin Koca
Rechtsanwalt