Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten:
Sie tragen vor, dass 1993 in Mehrfamilienhaus auf Ihre Geschwister und Sie übertragen wurde. Diesbezüglich wurde ein Nießbrauch i.S.d. §§ 1030 ff. BGB
zugunsten Ihrer Eltern eingetragen.
Das Mehrfamilienhaus ist in das Eigentum Ihrer Geschwister und Ihnen übergegangen. Daher ist Ihr Vortrag, dass Ihre Eltern das haus 2007 verkauft haben, widersprüchlich. Denn verkaufen konnte die Eltern das Haus seit 1993 nicht mehr.
Ein Nießbrauch ist ein unverkäufliches und nicht zu übertragendes absolutes Recht eine fremde Sache zu nutzen. Allem Anschein nach haben Ihre Eltern also fremdes Eigentum verkauft und hierfür 600.000,00 EUR erhalten.
Daher wird es nach dem Ableben Ihrer Eltern zu keinem neuen erbrechtsrelevanten Vorgang kommen. Jedenfalls keinem, in dem das Mehrfamilienhaus noch eine Rolle spielen werden wird, da dieses bereits 1993 in Ihr Eigentum übergegangen ist.
Der damalige Gegenwert des Hauses (480.000,00 DM) wurde bereits vollkommend mit Schenkungssteuer belegt. Der Sachverhalt ist daher abgeschlossen.
Ihr Sachverhalt bedürfte daher aus meiner Sicht einiger Klarstellungen. Gegenwärtig erscheint es so, als ob alle erbrechtlichen Aspekte bereits durch die Schekung im Jahre 1993 abgearbeitet wurden.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 13.01.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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Sehr geehrter Herr Park,
anscheinend habe ich meine Frage undeutlich formuliert, denn ihre Antwort hilft uns noch nicht weiter.
Ich versuche es mit anderen Worten noch einmal.
Das damals vererbte Haus wurde, natürlich in Absprache mit uns Kinder, viele Jahre später verkauft. Da unsere Eltern das Nutz- und Nießbrauchrecht haben, floß das Geld selbstredend ihnen zu. Der Erlös als Gegenwert für das Haus betrug € 600.000,-. Das versteuerte Erbe des Hauses wurde also zu Geld, das immer wieder angelegt wird.
Nach was richtet sich diesbezüglich das Finanzamt, wenn unsere Eltern eines Tages nicht mehr leben, und die Freigrenze von € 400.000,- pro Kind überschritten wird?
a) Nimmt das Finanzamt lediglich den damaligen Wert des Hauses, also DM 480.000,-, als bereits versteuertes Erbe?
b) Nimmt das Finanzamt den Wert des Hauses bei Verkauf, also jene € 600.000,- als bereits versteuertes Erbe (das natürlich im Wert zugenommen hat)?
c) Oder kommt es darauf an, ob die aus dem Hausverkauf resultierenden neuen Geldanlagen auf die Namen der Kinder lauten, denn logischerweise wurde aus dem Gegenwert von 1993 bis heute ein anderer Betrag aus der damals vererbten Masse?
Was ist erbschaftsteuerechtlich relevant?
Vielen Dank
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Erbschaftssteuerrechtlich relevant war die Übertragung des Mehrfamilienhauses im Jahre 1993. Seit 1993 befand sich das Haus in Ihrem Eigentum, die 600.000,00 EUR sind trotz Nießbrauch der Eltern vermögenstechnisch Ihren Geschwistern und Ihnen zuzuordnnen.
Den Erlös haben, ohne dazu berechtigt zu sein, Ihre Eltern erhalten. Sollten sich diese 600.000,00 EUR also im Zeitpunkt des Ablebens Ihrer Eltern in deren Besitz befinden, so wird das Finanzamt in der Tat von einem weiteren erbschaftsteuerrechtlich relvanten Fall ausgehen. Sie zahlen daher zwei Mal Steuern auf das Haus.
Da Ihre Eltern gegenwärtig um 600.000,00 EUR bereichert sind und falls diese im Zeitpunkt des Erbanfalles noch vorhanden sein sollten, so werden diese zur Berechnung der Erbachaftssteuer angesetzt, nicht die 480.000,00 DM.
Hier erscheint es mir elementar, dass dieser Vermögenswert vor dem Tod der Eltern wieder auf Sie übertragen werden. ansonsten droht Ihnen eine erneute Versteuerung. Die Vermögensanlagen sollten auf ihre Namen laufen, aus dem Vermögen der Eltern in das Ihre übergehen.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park