Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Der Erwerb der Immobilie durch das Vermächtnis stellt bei der Erbschaftsteuer selbst einen eigenständigen steuerpflichtigen Vorgang dar (§ 1 Abs. 1 Nr. 1
, § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
).
Die Erfüllung eines wirksamen und erfüllbaren Vermächtnisses durch den Erben ist keine Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung als Nachlassverbindlichkeit. Wenn wie in Ihrem Fall - so wie das hier geschildert wird - zivilrechtlich das Vermächtnis noch nicht durch notarielle Erklärung erfüllt ist, so wird dies dennoch bei der Steuer bereits berücksichtigt.
Somit gelten bei dem Erwerb der Immobilie die Steuerklasse und der Freibeträg in Bezug auf Ihre Mutter. Sie erbt die Immobilie nicht von B. Dieser Vorgang taucht dann in der Erbschaftsteuer nach B gar nicht mehr auf.
C wird Rechtsnachfolger von B und muss daher Erbschaftsteuer zahlen, falls eine solche im Verhältnis A - Erblasser zu B - Erbe anfällt.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin