Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Das Wichtigste vorab: für die von Ihnen beschriebene Versicherungsleistung wird keine Erbschaftssteuer fällig.
§ 1
des Erbschaftssteuergesetzes lautet:
„Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen
1. der Erwerb von Todes wegen;
2. die Schenkungen unter Lebenden;
3. die Zweckzuwendungen;
4. das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, und eines Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem in § 9 Abs. 1 Nr. 4 bestimmten Zeitpunkt.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erwerbe von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden.“
Mit Fälligkeit der Leistung aus der Ausbildungsversicherung erhält der Begünstigte eine Leistung von der Versicherung aufgrund des abgeschlossenen Versicherungsvertrages. Dies ist kein „Erwerb von Todes wegen“ aus den Händen des Erblassers, wie ihn das Gesetz für die Erbschaftsteuer fordert (s.o.). Genauso verhält es sich zum Beispiel mit den Zahlungen aus Lebensversicherungen. Diese Zahlungen sind ebenfalls kein Bestandteil des Vermögens des Erblassers und gehören somit auch nicht zum Nachlass, der aufgrund des Todes eines Menschen von dessen Erben erworben wird. Eine Besteuerung scheidet somit aus.
Ich hoffe die Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
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Diese Antwort ist vom 04.07.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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04.07.2006
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19:06
Antwort
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