Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach dem damaligen Recht waren inländische Grundstücke nach § 138 Abs. 5
Bewertungsgesetz a.F. mit dem sogenannten Bedarfswert zu bewerten, wenn dies für die Erbschaftsteuer oder Grunderwerbsteuer relevant und somit erforderlich war. Dies galt jedoch nicht für ausländische Grundstücke. Hier galt nach § 12 Abs. 6 ErbStG
a.F. i.V.m. § 31 BewG
a.F. die Bewertung mit dem gemeinen Wert. Dies ist in der Regel der Verkehrswert, der üblicherweise durch Vergleichswertverfahren, Ertragswertverfahren oder Sachwertverfahren ermittelt werden kann. Dies muss also nicht der von Ihnen angegebene Katasterwert sein. Das zuständige Finanzamt wird aber den von Ihnen angegebenen Wert mangels anderer Anhaltspunkte herangezogen haben.
Sofern Sie die Möglichkeit einer Verkehrswertermittlung für den damaligen Zeitpunkt haben, sollten Sie diesen feststellen lassen. Sofern er geringer ist, sollten Sie gegen den Erbschaftssteuerbescheid Einspruch einlegen und dies mit dem anzusetzenden Verkehrswert begründen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gunnar Wessel, Rechtsanwalt