Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zutreffend wurde in dem im Wege des Scheidungsverfahrens erfolgten Zugewinnausgleichs die Erbschaft Ihrer Ex-Frau nicht berücksichtigt. Dies ergibt sich aus § 1374 Abs.2 BGB. Daher haben Sie auch keinen Anspruch auf einen Teil des Verkaufserlöses, den Ihre Ex-Frau ein Jahr nach der Scheidung erzielt hat. Dieser ist nicht dem Endvermögen zuzurechnen. Gemäß § 1376 Abs.2 BGB wird der Berechnung des Endvermögens der Wert zugrunde gelegt, der bei Beendigung des Güterstandes vorlag. Dieser ist mit Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses beendet worden. Zu diesem Zeitpunkt war die Immobilie noch nicht verkauft.
Der erzielte Verkaufserlös kann jedoch auf die von Ihnen zu zahlenden zukünftigen Unterhaltsbeträge eine Auswirkung haben.
Gemäß § 1577 Abs.1 BGB kann der geschiedene Ehegatte den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 BGB nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann.
§ 1577 Abs.3 BGB sieht hier eine Ausnahme vor, sofern die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.
Die Rechtsprechung unterscheidet hier nach der Herkunft des Vermögens (aus Erbschaft oder Zugewinnausgleich), nach dem Zeitpunkt des Vermögenserwerbs, nach den beiderseitigen Einkommensverhältnissen etc. (OLG Celle, - 17 UF 210/08 - vom 06.08.2009).
Grundsätzlich wird es dem Unterhaltsberechtigten (Ex-Frau) eher zuzumuten sein, einen durch Erbschaft erworbenen Vermögensstamm für seinen Unterhalt einzusetzen als dies beispielsweise bei einem Vermögen der Fall wäre, das durch Erlösteilung nach Veräußerung des Familienheimes oder durch Zahlungen im Zugewinnausgleich erworben worden ist (BGH Urteil vom 16.01.1985 – IVb ZR 59/83 – FamRZ 1985, 357, 359).
Daher spricht vorliegend vieles dafür, dass Ihre Ex-Frau das Vermögen zu verwerten hat,bevor sie weiterhin Unterhaltsansprüche gegen Sie geltend macht.
Jedoch ist anhand der oben zitierten Urteile auch zu entnehmen, dass in jedem Einzelfall eine Billigkeitsabwägung zu erfolgen hat, der Ihre beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt. Da ich diese nicht kenne, komme ich lediglich unter Vorbehalt zu dem Ergebnis, dass Ihre Ex-Frau den Verkaufserlös vorrangig zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes einzusetzen hat.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen