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Diese Antwort ist vom 16.09.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Fragesteller,
hinsichtlich der Erbschaft aus dem Testament kommt es auf den genauen Wortlaut an.
Wenn im Testament auf die Genusscheine und auch auf den etwaigen Verkaufserlös Bezug genommen wird, ist es eine Frage der Auslegung, in wie weit Ihnen auch der Wert zusteht. Es spricht aber viel dafür, dass Ihnen in diesem Fall auch der Wert zusteht, sofern das Barvermögen noch daraus vorhanden sein sollte.
Wenn Sie mögen, können Sie mir das Testament per E-Mail zuschicken, damit ich Ihnen eine genauere Antwort geben kann.
Rückfrage vom Fragesteller
16.09.2011 | 22:21
Sehr geehrter Herr Hoffmeyer,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Der genaue Wortlaut im Testament vom 20.Oktober 2005 lautet:
"Die GVG Anteile (augenblickl. Wert Euro 51.129,00) gehen an meine Freundin J. B., Hamburg."
Verkauft wurden sie 2008 für den Wert von 61.355 Euro.
Die Geschwister (haben ca. 800 000 Euro geerbt) wollen mir jetzt gar nichts geben, da sie der Meinung sind, da die Anteile vor drei Jahren verkauft wurden und daher zum Zeitpunkt seines Todes nicht mehr vorhanden waren, besteht auch kein Erbanspruch meinerseits mehr.
Ursprünglich schrieben sie mir, dass sie seinen Willen respektieren möchten und mir trotzdem das Geld ausbezahlen wollen. Mittlerweile sind fünf Monate vergangen, der Erbschein kam jetzt erst, und sie haben es sich anders überlegt.
Danke für Ihren Rat,
mit freundlichen Grüßen
J.B.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
16.09.2011 | 23:51
Sehr geehrte Fragestellerin,
in diesem Fall ist das Testament in dergestalt auszulegen, dass Sie zumindest den Geldwert dieser Anteile erhalten sollten, unabhängig davon, ob diese noch bestehen oder nicht. Es ist hierbei deutlich erkennbar, dass es nicht um die Anteile selbst ging, sondern um dessen Wert, den Sie bekommen sollten.
Es empfiehlt sich daher auf jeden Fall notfalls gerichtlich gegen die Erben vorzugehen und Ihren Testamentsanspruch durchzusetzen.
Wenn sie dafür Hilfe benötigen sollten, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt an, da diese Plattform nur eine einmalige kostenlose Nachfrage zulässt, ich Ihnen aber auch weiterhin zur Verfügung stehen möchte.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer
Rechtsanwalt