Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Grundsätzlich kann die Erbschaft mit einer Frist von 6 Wochen ab Kenntnisnahme, zu welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, so beginnt die Frist nicht vor der Verkündung der Verfügung. Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.
Nach Annahme oder Ablauf der Frist kann diese gem. §§ 1954 ff BGB angefochten werden. Die Frist zur Anfechtung beträgt 6 Wochen. Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Wenn die Schulden vom Nachlassgericht als Anfechtungsgrund anerkannt werden, so kann die Erbschaft dann ausgeschlagen werden. Hierzu gibt es jedoch unterschiedliche Rechtsauffassungen und Entscheidungen, welche abhängig vom konkreten Einzelfall sind.
Wenn Sie die Erbschaft ausschlagen, so bezieht sich dies auf den gesamten Nachlass, somit auch auf das Grundstück, wenn dies zur Erbmasse gehörte. Die Schulden separat ausschlagen ist nicht möglich.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
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