Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der mitgeteilten Tatsachen wiefolgt beantworten möchte:
1.Während der Privatinsolvenz ist es zunächst so, dass Sie von einer Erbschaft 50% an den Treuhänder herauszugeben haben, § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO
.
2.Wenn Sie das verhindern wollen, gibt es Möglichkeiten, die je nach Umfang des Nachlasses mehr oder weniger sinnvoll sind:
- der Erblasser kann Sie von der Erbfolge ausschließen,
- wenn Sie Erbe werden, unterliegt die Erbschaft der insolvenzrechtlichen Verwertung, d.h. Sie müssen 50% von der Erbschaft an den Treuhänder weitergeben,
- dann können Sie das Erbe aber ausschlagen, so dass der Anfall der Erbschaft als nicht erfolgt gilt, so dass die Erbschaft dem nächst Berufenen zufällt (wer das ist muß im Einzelfall geprüft werden). Die Entscheidung, ob Sie ausschlage oder nicht, liegt bei Ihnen und stellt kein dem Wohlverhalten entgegenstehendes Verhalten dar (BGH ZEV 1997, 345
= NJW 1997, 2348).
- dann ist aber unter bestimmten Voraussetzungen Ihr Pflichtteil pfändbar,
- wollen Sie bzw. Der Erblasser das Risiko des Pflichtteils im Rahmen der Restschuldbefreiung vermeiden, so bleibt nur die Pflichtteilsbeschränkung nach § 2338 BGB
in guter Absicht. Danach kann der Erblasser nicht nur Erbschaft und Erbteil, sondern auch den Pflichtteil durch Anordnung der Nacherbfolge bzw. eines Nachvermächtnisses zu Gunsten Ihrer gesetzlichen Erben (Ihre Kinder) oder durch Anordnung einer Verwaltungstestamentsvollstreckung beschränken.
- wenn das Erbe Ihnen zustehen soll, kann im Wege einer Vor-und Nacherbschaft mit gleichzeitiger Anordnung der lebzeitigen Testamenstvollstreckung der Schutz des Erbes erreicht werden.
Diese Möglichkeiten sind die sinnvollsten in Ihrer Situation. Natürlich gibt es im Rahmen der Vor- und Nacherbfolge noch weitere Variationen, die allerdings für den Einsatz nicht geprüft werden können. Das Thema ist sehr komplex, ich würde ihnen raten, ein Testamen durch einen Anwalt erstellen zu lassen, so dass Sie größtmöglichen Schutz erreichen können.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem Rechtsproblem weiter geholfen.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 02.10.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Nina Marx
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Tel: 08153 8875319
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Hallo Frau Rechtsanwältin,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Jetzt noch eine Frage: Meine Kinder sind noch minderjährig.Kann sich dies nachteilig auswirken,weil diese noch nicht geschäftsfähig sind und ich eigentlich, zwar im Auftrag der minderjährigen Kinder, die Hand auf dem Erbe habe?
mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
nein, das wirkt sich für Ihre Kinder nicht nachteilig aus.
Wenn Ihre Kinder Erben werden, kann es sein, dass das Vormundschaftsgericht Ihnen die Verfügung über das ERbe entzieht. Sie haben dann keine "Hand auf dem Erbe", weil dann entweder Ihrer Frau allein die Vermögenssorge bezüglich des Erbteils auferlegt wird, oder, da diese ja ebenfalls verschuldet ist, ein Vormund diesbezüglich bestellt wird.
Sollte das Gericht keinen Vormund bestellen, können Sie ebenfalls nicht über das Erbe Ihrer Kinder "verfügen". Wenn es sich um Immobilien handelt, brauchen Sie bei z.B. bei Verkauf der Immobilie die Genehmigung des Vormundschaftsgericht, das dann dafür sorgt, dass alle Handlungen zum Wohle der Kinder sind und diese davon profitieren.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin