Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung gern nachfolgend beantworte.
Zunächst möchte ich Ihnen mein Beileid zum Versterben Ihres Vaters aussprechen.
Beachten Sie hinsichtlich meiner Antwort bitte, dass Sie den empfohlenen Einsatz reduziert haben, aber zwei Fragen stellen.
„Was können und dürfen wir machen, ohne die Erbschaft anzunehmen?"
Wenn Sie als gesetzlicher Erbe die Erbschaft ausschlagen, so verlieren Sie rückwirkend die Rechtszuständigkeit für den Nachlass, § 1953 I BGB
. Sie werden anschließend daran gemessen, ob Sie die zur Erbschaft gehörenden Geschäfte so geführt haben, wie dies ein verständiger Erbe mit Rücksicht auf die Art des Nachlasses tun würde, vgl. OLG Celle MDR 1970, 1012. Dies geschieht, indem die §§ 677ff BGB
Anwendung finden, sog. Geschäftsführung ohne Auftrag.
„Dürfen mein Bruder und ich an diese Sachen ran, ohne dass wir mit der Erbschaft und Erbschaftsannahme in Konflikt geraten?"
Nein, wenn Sie hiermit meinen, ob Sie die Gegenstände endgültig an sich nehmen dürfen, so ist Ihnen dies nicht gestattet. Auch sind Sie gem. § 681 BGB
i.V.m. § 667 BGB
verpflichtet, dem endgültigen Erben alles herauszugeben, was Sie aus der Geschäftsbesorgung erlangen. Zudem wäre es anderenfalls möglich, dass Ihr Verhalten dann bereits als Annahme der Erbschaft gewertet werden könnte (durch schlüssiges Verhalten).
Achten Sie auch auf die Ausschlagungsfrist von 6 Wochen gem. § 1944 BGB
.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Bitte beachten Sie weiter, dass meine Antwort nur eine erste Einschätzung darstellt. Dies kann eine persönliche Beratung regelmäßig nicht ersetzen.
Mit freundlichen Grüßen
- Ivo Glemser -
Rechtsanwalt
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 27.05.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 27.05.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen