Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst gilt, dass das letzte (wirksame) Testament dem vorherigen Testament vorgeht.
Wer ein Testament, das nicht in besondere amtliche Verwahrung gebracht ist, im Besitz hat, ist verpflichtet, es unverzüglich, nachdem er von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat, an das Nachlassgericht abzuliefern.
Zumindest wäre der Umstand der anderen, neuen Testamentserrichtung dem Nachlassgericht schriftlich mitzuteilen, jedenfalls von demjenigen, der sich darauf beruft.
Taucht das Testament aber nicht auf, gilt das erste Berliner Testament.
Die Frage ist auch, ob das Testament der Ehefrau sowieso vorgehen kann, was ich bezweifele, denn es gilt:
Der Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung (Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, durch das sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte für den gesamten Nachlass als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt ist.) ist im Rahmen eines Berliner Testaments nach dem Tode des anderen Ehegatten nicht mehr möglich.
Dies führt dazu in der Regel, dass der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Partners an das Testament gebunden ist und es grundsätzlich nicht mehr zugunsten einer anderen Person ändern kann.
Somit stellt sich überhaupt die grundlegende Frage, ob dieses überhaupt möglich war.
Zunächst einmal müsste wie gesagt das Testament erst einmal auftauchen.
Dann erst könnte der oder die andere(n) besgünstigte(n) Erbe(n) einen Erbschein erhalten und einen etwaig jetzt schon vorliegenden für unwirksam erklären und vom Gericht einziehen lassen.
Sie brauchen jedenfalls an sich nichts zu tun, sollten aber im eigenen Interesse der Sache nachgehen, um baldige Rechtsklarheit zu haben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt