Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich gehe davon aus, dass die Ausschlagung der Erbschaft vorliegend rechtzeitig erfolgte.
Die wirksame und rechtzeitige Ausschlagung befreit von der Haftung für Nachlassverbindlichkeiten, da die Erbenstellung nach § 1953 BGB
rückwirkend entfällt bzw. gilt der Erbanfall als rückwirkend nicht erfolgt.
Damit entfällt die die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten nach § 1967 BGB
.
Soweit Sie vorliegend nunmehr eine Klage des ehemaligen Vermieters erhalten haben, sollten Sie nunmehr die Forderung mit eben dieser Begründung zurückweisen. Sie sind also der falsche Beklagte.
Sollte Ihnen ein Mahnbescheid zugestellt worden sein, legen Sie daher bitte Widerspruch ein. Soweit Sie eine Klage zugestellt erhalten haben, sollten Sie die Klageabweisung beantragen.
In beiden Fällen sollten Sie zur Begründung vortragen, dass Sie das Erbe ausgeschlagen haben und daher für die Forderung nicht haften. Legen Sie hierzu eine Kopie der Ausschlagungserklärung vor.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 17.02.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Tobias Rösemeier
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Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht
Sehr geehrter Herr Rösemeier,
vielen Dank für die sehr schnelle Beantwortung meiner Fragen. In meinem Fall habe ich einen Mahnbescheid für die Mietbeiträge (ohne jemals eine Mahnung vorher erhalten zu haben, bekommen) Die Ausschlagungserklärung habe ich fristgerecht durchgeführt, ohne das ich vom Amtsgericht eine Information oder Aufforderung diesbezüglich erhalten, da ich mal gehört habe, dass die Frist "ab Bekannt werden" gilt. Bei meinem großen Sohn (volljährig) habe ich diese Ausschlagung nicht gemacht, da ich nicht weiß, ob andere Erben eventuell vorhanden dazwischen sein könnten und ob er überhaupt erbberechtigt wäre. Wie gesagt, ich war der Neffe.
Eine Frage möchte ich diesbezüglich noch äußern. Können mir die Kündigung der Mietwohnung durch meine Schwiegermutter in meinem Namen und die mehrfachen telefonischen Kontakte zu dem Vermieter mit dem Hintergrund der Klärung nachteilig ausgelegt werden?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Allein die Vornahme bestimmter Rechtshandlungen zur Kündigung von Verträgen führen allein noch nicht zur Annahme der Erbschaft und stehen eine wirksamen Ausschlagung nicht entgegen.
Ein Erbe ist bis zur Ausschlagung zur vorläufigen Geschäftsführung befugt. Lesen Sie hierzu den § 1959 BGB
.