Sehr geehrter Fragesteller:
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Der Erbverzicht bedarf -wie Sie richtig andeuteten- der notariellen Beurkundung (§2348 BGB
).
Wird die Form des § 2348 für den Erbverzicht nicht eingehalten, ist er gemäß § 125 BGB
unheilbar nichtig (Staudinger/Schotten Rn 16).
Allenfalls in extremen Ausnahmefällen kann eine Berufung auf eine Nichtigkeit wegen Formmangels gegen Treu und Glauben verstoßen (OLG Köln NJW-RR 2006, 225
, 226). Leitsatz der Entscheidung:
"Gesetzliche Formvorschriften wie die Regelung der notariellen Beurkundung eines Verzichts des Vertragserben auf seine Einsetzung können nicht im Interesse der Rechtssicherheit aus bloßen Billigkeitserwägungen außer Acht gelassen werden; eine Ausnahme kommt nur in ganz besonders gelagerten Fällen in Betracht. Wegen der besonderen Formstrenge des Erbrechts sind hier an die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben jedenfalls strengste Anforderungen zu stellen."
In dem Fall ist m.E. auch keine Schenkung erfolgt, da eine Gegenleistung vereinbart wurde und zwar, die Auszahlung des Pflichtteiles.
Eine endgültige Einschätzung kann aber nur nach Durchsicht aller Unterlagen erfolgen.
Eine Vorschrift, nachdem der Erblasser im Testament auflisten muss, was er Dritten übertragen hat, besteht nicht.
Ich bedaure, Ihnen keine positivere Antwort geben zu können, hoffe jedoch, Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
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Diese Antwort ist vom 28.07.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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28.07.2011
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23:43
Antwort
vonRechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
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Fachanwalt für Migrationsrecht