Sehr geehrter Fragensteller,
im Hinbilck auf die von Ihnen mitgeteilten Daten erhalten Sie eine Auskunft auf Ihre Fragen. Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Komplexität hier nur eine erste Auskunft erteilt werden kann und diese auch nur unter dem Vorbhalt, dass die von Ihnen geschildeten Angaben vollständig und richtig sind.
Da Ihr Einsatz auch recht gering ist, erlaube ich mir nur sehr kurz auf Ihre Fragen einzugehen und zum Teil Hinweise auf weitergehende Informationen zu erteilen.
Nach Ihren Angaben sind Sie Deutscher. Mangels anderer Angaben gehe ich davon aus, dass auch Ihre Eltern Deutsche sind. Damit findet das deutsche Erbrecht wie auch das Steuerrecht Anwendung.
Soweit kein Erbvertrag oder ander Testament vorliegt, erben Sie und Ihre Geschwister als gesetzliche Erben das Vermögen Ihres Vaters als Erben der 1. Ordnung. Die Enkelkinder sind solange von der Erbfolge ausgeschlossen, solange deren Eltern noch leben.
Steuerlich wären Sie Erben der Steuerklasse 1.
Details zu den Freibeträgen und den Prozentsatz der Erbschaftssteuer können Sie der Homepage www.erbrecht-ratgeber.de entnehmen.
Sollten Ihre Eltern die spanische Staatsbürgerschaft besitzen und nur in Deutschland leben bzw. gelebt haben, dann würde der Fall anders liegen. Dann käme spanisches Erbschaftststeerrecht zur Anwendung.
Im Ergebnis stellt man nach deutschem wie auch nach spanischem Recht auf die Nationalität des Erblassers ab. Folglich ist die Erbshaftssteuer auch im "Heimatland" zu erbringen. Eine Doppelversteuerung findet damit nicht statt.
Eine Grundinformation zum Steuersatz und den Freibeträgen in Spanien können Sie unter http://www.wf-kanzlei.de/wf-info/artikel/spanisches-erbrecht/berechnung-spanische-erbschaftssteuer.html erhalten.
Im Ergebnis macht es daher für Sie keinen erbschaftsteuerlichen Unterschied, ob Sie Ihren festen Wohnsitz in Deutschland oder Spanien haben.
Bezügliches Ihres adoptierten Sohnes steht dieser erbrechtlich den leiblichen Kindern im deutschen Recht gleich. Ich gehe davon aus, dass bei Rechtskraft der Adoption gleiches auch in Spanien gelten würde.
Ich hoffe Ihnen eine angemessene Auskunft erteilt zu haben. Soweit Sie noch Fragen haben stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Susanne Glahn, Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 31.03.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Susanne Sibylle Glahn
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Sehr geehrte Frau Glahn,
vielen Dank für Ihre Antworten. Es stimmt, dass meine Eltern Deutsche sind und auch dort wohnen.
Nach Ihren Ausführungen würde mir somit ein Freibetrag als Sohn bis 400.000€ zustehen, trotz Wohnsitz in Spanien?
Gerne werde ich mich direkt an Sie wenden, wenn ich für den gegebenen Fall einen Rechtsbeistand benötige.
Viele Grüße
Sehr geehrter Fragensteller,
da Ihre Eltern Deutsche sind, kommt deutsches Erbrecht und Steuerrecht zu Anwendung. Ich gehe nicht davon aus, dass Ihre Eltern eine doppelte Staatsbürgerschaft besaßen.
Gerne stehe ich Ihnen auch zukünftig zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Susanne Glahn