Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
durch die wechselseitige Erbeinsetzung (sog. Berliner Testament) sind die Nacherben schon vor dem Tod des zuerst versterbenden Ehegatten verbindlich festgelegt. Dadurch kommt es dann auch nicht mehr darauf an welcher der beiden Elternteil zuerst verstirbt und ob die Kinder alle dessen leibliche Kinder sind.
Es gilt also dann einfach das Testament welches aussagt, dass Sie und die beiden Brüder je 1/3 der Erbschaft erhalten.
Weiterhin besteht bei Stiefkindern die Sonderregelung in der Erbschaftssteuer, dass hier nach § 15 Absatz 1 Nr. 1 die Stiefkinder leiblichen Kindern gleich gestellt sind.
Zitat:§ 15 Steuerklassen
(1) Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden drei Steuerklassen unterschieden:
Steuerklasse I:
1. der Ehegatte und der Lebenspartner,
2. die Kinder und Stiefkinder,
3. die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder,
4. die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen;
Steuerklasse II
1. .....
Auch steuerlich haben Sie also keine Nachteile gegenüber den (Halb)Geschwistern zu erwarten.
Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und ein schönes Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke