Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich im hiesigen Format (www.frag-einen-anwalt.de) wie folgt beantworten:
Ihre Frage betrifft die Schenkung unter Lebenden, das Erbrecht, das Steuerrecht und den Erbschein.
Zunächst zum ERBSCHEIN : Laut eine höchstrichterlichen Entscheidung BGH XI ZR 401/12
vom 08.12.2013) dürften Banken nicht stets einen Erbschein als Erbnachweis verlangen. Erben können sich vielmehr auch durch ein eröffnetes (Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts) geführt werden kann. Ein handgeschriebenes Testament reicht demgegenüber grundsätzlich nicht aus, die Erbenstellung zu belegen, da sich nicht ohne Weiteres sagen lässt, ob das Testament gültig ist. Gibt es aber kein Testament, sondern eine gesetzliche Erbfolge sollten die Banken nicht unbedingt auf einem Erbschein bestehen, insbesondere wenn keinerlei Zweifel an der Erbenstellung aufkommen können. Hier wäre entsprechend nachzuhacken.
ERSCHAFTS- und SCHENKLUNGSSTEUER: Gegenüber dem Nachlassgericht sind hier Angaben zum Nachlasswert zu machen, Das zuständige Finanzamt wird vom Nachlassgericht über den Erbfall benachrichtigt. In steuerrechtlicher Hinsicht ist hier auf Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) hinzuweisen. Der Erbschaftsteuer unterliegen der Erwerb von Todes wegen, die Schenkungen unter Lebenden, die Zweckzuwendungen u.ä.
Insofern die Freibeträge nicht ausgeschöpft werden § 16 ErbStG
(Ehegatten 500 000 Euro - § 13 ErbStG
- ; 2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400 000 Euro), könnten die Zuwendungen aus 2009 ggf. so gestaltet werden, dass Sie diese Beträge (nebst ersparten Zinsen) erst im Todesfall endgültig erhalten sollten. Der Erwerb ist anzuzeigen § 30 ErbStG
.
Ggf. können Sie argumentieren, Sie hätten gedacht, dass Ihr Vater die Schenkung an Sie angegeben hat. Nach meiner ersten Einschätzung hier, rate ich Ihnen einen Steuerberater/eine Steuerberaterin hinzuzuziehen, um zu klären wie die Sache am elegantesten bereinigt werden kann.
Verletzt ein Erbe oder ein Beschenkter steuerrechtliche Pflichten drohen ihm die üblichen Sanktionen (Nachversteuerung, Zinsen, Ordnungsgelder, Bußgelder).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Gerne weise ich Sie darauf hin, dass Sie die kostenlose Nachfragefunktion nutzen können.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 14.12.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Muß ich erst nach Aufforderung durch das Nachlassgericht Angaben machen, wenden die sich an mich automatisch?
Sollte ich warten mit Angaben bis ich eine Aufforderung zur
Erbschaftssteuererklärung zugestellt bekomme?
Oder muß ich an das Finanzamt herantreten?
Was wären genau die möglichen Folgen eines wiederholten Verschweigens der Schenkung(wenn es denn einer bemerkt) in der Erbschaftssteuererklärung?
(falls strafe wie hoch in etwa?)
Sorry, aber ich konnte die Antworten nicht genau verstehen.
Wie von Ihnen vorgeschlagen werde ich mich auch an meinen Steuerberater wenden.
Besten Dank
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Ich würde Ihnen raten selbst aktiv zu werden, und das "Versehen" aus der Vergangenheit ( auch Ihres Vaters ?; auch Ihrer Mutter ?)zu korrigieren.
Das Nachlassgericht wird zum Wert der Erbschaft wie dargestellt Fragen stellen, und das Finanzamt informieren. Vielleicht eine Mglichkeit darzustellen, dass man die Schenkungen aus 2009 (versehentlich) erst als im Erbfall relevant angesehen hat.
So wie ich die Sache einschätze hätten Sie ohnehin keine Schenkungssteuer zahlen müssen, weil selbst wenn man die Schenkungen mit den Erbe addiert die Freibeträge deutlich unterschritten waren bzw. sind.
Zu den drohenden Sanktionen (Nachmeldung, Nachversteuerung, Strafzinsen, Buß- und Ordungsgeld), bei (böswilligem) Verschweigen, lässt sich eine konkrete Höhe im Rahmen einer Erstberatung schwer nennen, zumal hier die Behörden auch Ermessens- und Entscheidungsspielräume haben. Es kommt ggf. auch auf weitere Umstände wie Ihren persönlichen Steuersatz an.
Es sollte auch untersucht werden, ob Ihnen dann von den Sozialkassen ein Regress oder eine Rückforderung der Schenkungen (Einrede des Notbedarfs aus gesetzlichem Forderungsübergang) droht - auf den ersten Blick hier sehe ich das bei den doch überschaubaren Beträgen in Ihrem Fall eher nicht.
Mit freundlichen Grüßen
RA P. Lautenschlaeger