Sehr geehrte Rechtssuchende,
ich bedanke mich für Ihr Interesse an der online-Rechtsberatung.
Ihre Anfrage beantworte ich auf der Grundlage des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt:
Als erstes ist zu klären nach welchem Recht (deutsches Recht oder ausländisches Erbrecht) sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen richtet.
Gemäß Art.25 Abs. 1 EGBGB
unterliegt die Erbfolge grundsätzlich dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. Anknüpfungspunkt ist also die Person des Erblassers und zwar seine Staatsangehörigkeit.
Demnach ist für die Beerbung eines Deutschen deutsches Erbrecht maßgebend.
Grundsätzlich gilt für den gesamten Nachlass nur eine einzige Rechtsordnung. Ausnahmsweise kann es aber zu einer Nachlassspaltung kommen. Häufig werden bewegliches und unbewegliches (Immobilien) Vermögen unterschiedlich behandelt. Hat ein Deutscher damit Grundbesitz im Ausland, kann die ausländische Rechtsordnung diesen besonderen Vorschriften unterwerfen. Sollte damit Ihr Onkel Grundbesitz in Canada haben, so ist hier zu prüfen, ob Canada an die Vererbung dieses Grundbesitzes besondere Vorschriften vorsieht. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass diese Prüfung im Rahmen dieses Forums nicht stattfinden kann.
Unterstellt Ihr Onkel hat die deutsche Staatsangehörigkeit ist ansonsten deutsches Recht anzuwenden.
Aus Ihrer Anfrage geht nicht eindeutig hervor, ob Ihr Onkel ein Testament errichtet hat.
Unterstellt er hat kein Testament errichtet sieht die Erbfolge nach deutschen Recht wie folgt aus (Dabei ist unterstellt Ihr verstorbener Onkel hinterlässt keinen noch lebenden Ehegatten):
An erster Stelle erben die Kinder des Erblassers. Ist der Erblasser kinderlos und leben seine Eltern auch nicht mehr, erben seine Geschwister zu gleichen Teilen. Ihr Vater ist der einzig noch lebende Bruder Ihres Onkels. Dadurch sind Sie als Abkömmling Ihres Vaters auch von der Erbfolge ausgeschlossen. Da die weiteren Geschwister Ihres Onkels vorverstorben sind, treten an deren Stelle deren Abkömmlinge. Die Kinder der vorverstorbenen Geschwister können nur insoweit erben, wie der vorverstorbene Bruder/Schwester Ihres Onkels geerbt hätte.
Beispiel zur Klarstellung: Der Erblasser hat drei Geschwister. Die Geschwister erben jeweils zu 1/3. Leben zwei Geschwister nicht mehr, die jeweils zwei Kinder haben, so teilen sich die zwei Kinder des einen vorverstorbenen Geschwisterkindes die 1/3 und die andern zwei Kinder teilen sich ebenfalls zu gleichen Teilen das andere 1/3, bekommen also jeweils 1/6.
Ich gehe davon aus, dass Sie dies auch mit Ihrer Bezeichnung Haupt- und Nebenerben meinten, wobei diese Bezeichnung nicht ganz zutreffend ist.
Dies ist die gesetzliche Erbfolge, die auch nicht anfechtbar ist. Bei der Anwendung deutschen Rechts bleibt es damit bei der vom Nachlassverwalter vorgenommen Aufteilung. Hinsichtlich etwaigen Grundbesitzes ist canadisches Recht zu prüfen, wie oben erwähnt. Sollte dies in Ihrem Fall einschlägig sein, so können Sie versuchen, sich an den Nachlassverwalter mit der Bitte um Auskunft über das geltende Recht zu wenden.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und gute Nerven für die weitere Erbauseinandersetzung. Leider ist diese bei mehreren Erben oft mit erheblichen Streitigkeiten verbunden.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne weiterhin zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martina Hülsemann
Rechtsanwältin