Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Anhand Ihrer Schilderung kann ich nicht prüfen, ob es sich bei den Zuwendungen, die Ihre Schwester erhalten hat, um ausgleichspflichtige Zuwendungen handelt. Dies wird im Berechnungsbeispiel also unterstellt.
Bei der Ermittlung der Erbanteile jedes Erben werden die Zuwendungen, die Ihre Schwester erhalten hat, zum Nachlass hinzugerechnet.
Ihre Schwester hat Zuwendungen in Höhe von 56.052 € erhalten, die dem vorhandenen Nachlass von 28.184 € hinzugerechnet werden. Es ergibt sich damit ein Gesamtnachlass von 84.236 €.
Die Erbquote bleibt unverändert bei 1/3, so dass jeder Erbe einen Anspruch in Höhe von 28.078,66 € hat.
Ihre Schwester hat also mehr empfangen, als ihr nach der gesetzlichen Erbfolge zugestanden hätte. Hier greift dann § 2056 BGB, wonach der Mehrempfang nicht auszugleichen ist.
In diesem Fall ist der vorhandene Nachlass unter Ihnen und Ihrem Bruder hälftig aufzuteilen. Ihre Schwester erhält dann aus dem Nachlass aufgrund der Ausgleichungspflicht keine Zahlung mehr.
Ausgleichspflichtig sind aber nur Ausstattung nach § 2050 Abs. 1 BGB und auch nur dann, wenn der Erblasser die Ausgleichung nicht ausgeschlossen hat. Ebenso ausgleichspflichtig sind Zuschüsse zum Einkommen und Aufwendungen für die Berufsausbildung, wenn und soweit sie das Maß übersteigen, das die Vermögensverhältnisse des Erblassers vorgeben § 2050 Abs. 2 BGB. Unter die Ausgleichspflicht fallen dann noch andere Zuwendungen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat § 2050 ABs. 3 BGB.
Sollte eine Ausgleichspflicht nicht vorliegen, so würden sich aber Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 BGB ergeben. Hier sind dann die Schenkungen dem Nachlass nach der Abschmelzungsmethode hinzuzurechnen. Im Jahr vor dem Tod wird die Schenkung vollständig in den Nachlass eingestellt und dann jährlich um 10 % gemindert.
In Ihrem Fall würden bei der Pflichtteilsergänzung die Schenkung wie folgt berücksichtigt werden:
11/2011 100 % 400 €
7/2010 90 % 5.760 €
7/2010 90 % 18.000 €
9/2007 60 % 480 €
12/2006 50 % 262,50 €
4/2005 40 % 600 €
12/2004 30 % 420 €
10/2004 30 % 6.000 €
1/2004 20 % 400 €
5/2003 20 % 400 €
2/2002 10 % 102,70 €
Damit summieren sich die Zuwendungen für die Ermittlung des Pflichtteilsergänzngsanspruches auf 32.825,20 €.
Der Gesamtnachlass zur Ermittlung Ihres Pflichtteilsanspruchs in Höhe von 1/6 des Nachlasses (Nachlass + Schenkung) beträgt damit 61.009,20 €. Der Pflichtteilsanspruch aus diesem Betrag beträgt je Kind 10.168,20 €.
Aus dem Erbe von 28.184,00 € erhält jedes Kind 1/3 mithin einen Betrag von 9.394,66 €.
Durch die Schenkungen and die Schwester wäre daher der Pflichtteil um 773,53 € unterschritten (10.168,20 € - 9394,66 €), so dass die Schwester jedem Bruder den vorstehenden Betrag von 773,53 € auszugleichen hätte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier, Rechtsanwalt