Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich treten alle Erben in Erbengemeinschaft an die Stelle des Erblassers und können die vormals diesem zustehenden Rechte - nur gemeinschaftlich - ausüben. Etwas anderes gilt aber für Auskunftsansprüche: Diese kann jeder Miterbe alleine, wenn auch für die Erbengemeinschaft geltend machen.
Untereinander haben die Miterben ebenfalls verschiedene Auskunftsansprüche, zu denken ist dabei zB an den Pflichtteilsergänzungsanspruch oder binnen 10 Jahren an greifbare Schenkungen. Aus diesem Grunde kann es dem Erbschaftsbevollmächtigten nicht verwehrt werden, die Auskünfte zu erteilen.
Wie Sie mit teilten, sind die Schenkungen alle bereits vor langer Zeit erfolgt. Es kann daher nur vermutet werden, dass die Schenkungen von der Erblasserin wohl überlegt waren. Um in jeder Hinsicht hinderliche Missstimmigkeiten in der Erbengemeinschaft zu vermeiden, kann allen Miterben nur empfohlen werden, diese Verfügungen - auch aus Respekt vor der Erblasserin - zu akzeptieren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning
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Rechtsanwalt Thomas Henning
Jawohl, Auskunftsansprueche hat jeder der Erben und der Erbschaftsbevollmaechtige kann auch alles verbreiten was ggf. steuerrechtlich relevant ist oder wo es ggf. Ergaenzungsansprueche fuer Erben geben koennte, ... Das ist fuer mich nachvollziehbar und gewiss auch schlicht die Aufgabe eines Erbschaftsbevollmaechtigen.
Aber: Unser Erbschaftsbevollmaechtige hat nun jedoch Zugang (grundsaetzlich jeder der Erbe ja auch) zu Informationen und veroeffentlicht jetzt uralt Themen vor 20 Jahren (also steuerlich etc. nicht mehr relevant) und nur in der Absicht, die Verwandschaftszweige aufzuhetzen, wohlwissend, dass die verstorbene Tante diese Informationen bewusst nicht ausgetauscht haben wollte und darueber zu Lebenzeiten ausnahmslos schwieg!
Wenn meine Beschreibung (die gewiss schwer beweisbar ist) genauso zutreffend waere, dann kann ich mir es nicht vorstellen, dass unser Recht dies duldet. Koennen Sie mir ggf. Gesetze nennen, die ich unseren Erbschaftsbevollmaechtigen zusenden kann, dass er mit dieser Anstichelei ggf. aufhoert.
Fuer mich macht es einen grossen Unterschied, ob Altinformationen im Sinne einer ordentlichen Erbschaftsaufloesung verbreitet werden oder eben selbst gelesen werden, wenn man die alten Unterlagen als Erbe selbst sichtet, oder ob jemand diese zum Ansticheln oder sogar als Drohung einsetzt verwendet.
Hallo
und vielen Dank für Ihre Nachfrage. Leider gibt es keine Rechtsvorschriften, die einem Erbschaftsbevollmächtigten verbieten, seine Erkenntnisse unter den Erben zu verbreiten. Sofern er dieses Wissen nutzt, um Unfrieden zu verbreiten, ist dies zwar unerfreulich, jedoch leider rechtlich nicht justitiabel. Allerdings kann dem Erbschaftsbevollmächtigten die Vollmacht entzogen werden, so dass er nicht mehr alleine handeln kann.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Henning
Rechtsanwalt