Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Schilderung besteht seit Jahren eine Erbengemeinschaft, die aus 3 Geschwistern besteht und bis zum heutigen Tage nicht auseinandergesetzt ist.
Technisch gesehen bilden mehrere Erben eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft. Dies bedeutet, dass jeder einzelne Nachlassgegenstand, jede einzelne zum Nachlass gehörende Forderung allen Miterben gemeinschaftlich gehört. Konsequenz aus dieser gesetzlich vorgegebenen Konstruktion ist, dass ein Miterbe bis zur Teilung des Nachlasses allein nie über einen einzelnen Nachlassgegenstand verfügen kann. Miterben können immer nur gemeinsam Vermögenswerte, die in den Nachlass fallen, veräußern oder sonst über diese Werte verfügen. Auch die Verwaltung des Nachlasses obliegt den Miterben gemeinschaftlich.
Nach § 2042 BGB
kann jeder Miterbe jederzeit die Aufhebung der Erbengemeinschaft verlangen. Vorliegend hat dieses Recht auch der nun hinzutretende Miterbe, der an die Stelle des verstorbenen Miterben tritt.
Der einfachste Weg eine Erbengemeinschaft auseinander zu setzen ist eine einvernehmliche Vereinbarung unter den Miterben. Alle Miterben nehmen hier teil und einigen sich über die Verteilung des Nachlasses. Hierbei kann es auch erforderlich sein, Grundstücke zu veräußern, wenn eine Teilung in natura nicht sinnvoll ist. Es ist aber auch möglich, bei der Zuordnung der Grundstücke an einzelne Miterben, Ausgleichszahlungen zu vereinbaren.
Letztendlich müssen sich die Miterben über die Auseinandersetzung einigen.
Kommt keine Einigung zustande, kann jeder Miterbe die sogenannte Erbauseinandersetzungsklage führen.
Mit dieser Klage begehrt ein Miterbe von den anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft Zustimmung zu einem in der Klage enthaltenen Teilungsplan bezüglich des Gesamtnachlasses. Mit Rechtskraft des Urteils würden dann die Voraussetzungen für eine etwaige Versteigerung der zum Nachlass gehörenden Grundstücke und beweglichen Sachen geschaffen. Aus den auf diesem Weg erzielten Einnahmen, sowie sonstigen im Nachlass befindlichen Vermögenswerten, werden dann zunächst die Nachlassverbindlichkeiten beglichen. Der dann noch bestehende Überschuss wird an die Erben nach der jeweiligen Erbquote verteilt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 30.05.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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30.05.2014
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17:58
Antwort
vonRechtsanwalt Tobias Rösemeier
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Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht