Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
Gem. § 2 ErbStg tritt die Steuerpflicht für das Erbe in Deutschland ein, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes oder der Schenker zum Zeitpunkt der Schenkung Inländer ist. Als Inländer gilt eine Person, die entweder seinen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Da dies bei Ihren Eltern der Fall ist, tritt die Steuerpflicht in Deutschland ein.
Gem. § 15 ErbStG
unterliegen Sie der Steuerklasse 1, so dass Ihnen gem. § 16 ein Freibetrag von € 207.000 € zusteht. Die besonderen Versorgungsfreibeträge nach § 17 ErbStG
sind sicherlich nicht einschlägig. Die Steuersätze ergeben sich hier aus § 19 ErbStG
und betragen für die Steuerklasse I
52.000 7
256.000 11
512.000 15
5.113.000 19
12.783.000 23
25.565.000 27
über 25.565.000 30
Gem. Art. 19 des Gesetzes vom 30. Dezember 1998 (Art. 750ter CGI) unterliegen Sie der französischen Erbschaftssteuer soweit
- die Erben oder die Vermächtnisnehmer ihren Wohnsitz in Frankreich haben. Damit unterfällt der gesamte Nachlass der französischen Erbschaftsteuer, wenn die Betroffenen im Zeitpunkt des Erbanfalles innerhalb der letzten zehn Jahre mehr als sechs Jahre in Frankreich sesshaft waren
Da Sie bereits seit ca. 20 Jahren in Frankreich leben unterfallen Sie auch der französischen Erbschaftssteuer.
Die Bewertung der Immobilie richtet sich für die Besteuerung in Frankreich nach dem Verkehrswert und ist im Zweifel durch ein Gutachten zu ermitteln.
Die Steuersätze in Frankreich betragen seit dem 1. Januar 2002:
Bis zu 7.600 EUR 5 %
Zwischen 7.600,-- und 11.400,-- EUR 10 %
Zwischen 11.400,-- und 15.000,-- EUR 15 %
Zwischen 15.000,-- und 520.000,-- EUR 20 %
Zwischen 520.000,-- und 850.000,-- EUR 30 %
Zwischen 850.000,-- und 1.700.000,-- EUR 35 %
Darüber 40 %
In Frankreich bewältigen regelmäßig die Notare die Abgabe der Steuererklärungen. Zu registrieren bzw. zu deklarieren sind Schenkungen und Erbfälle (vgl. Art. 635, 641 CGI). Erbfälle sind normalerweise innerhalb von sechs Monaten zu deklarieren.
Da es hinsichtlich einer Besteuerung der Erbschaft kein Doppelbesteuerungsabkommen gibt, unterfällt die Erbschaft damit der doppelten Besteuerung, soweit nicht die Freibeträge, insbesondere in Deutschland ausreichen. Insoweit erfolgt vorbehaltlich des genauen Wertes des Erbes und der anzusetzenden Freibeträge eine Besterung in Deutschland und Franlreich.
Allerdings sieht das Deutsche Recht wie auch das Französische Recht vor, daß innerhalb von 10 Jahreszeiträumen Schenkungen vorgenommen werden können, die keine Steuerbelastung auslösen.
Insoweit empfehle ich Ihnen angesichts einer drohenden Doppelbesteuerung bereits jetzt Maßnahmen, z.B. durch Schenkungen vorzunehmen, um die Steuerlast zu reduzieren. Hierzu sollten Sie einen Kollegen aufsuchen, der entsprechende Kenntnisse in beiden Rechtsgebieten aufweisen kann, was üblicherweise im Grenzgebiet zwischen Deutschland und Frankreich der Fall sein dürfte.
Ich hoffe Ihnen einen entsprechenden Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Diese Antwort ist vom 26.10.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Sehr geehrte Ratsuchende,
ich darf meine Antwort hinsichtlich eines Doppelbesteuerungsabkommens wie folgt ergänzen:
Zwischen Frankreich und Deutschland wurde ein Doppelbesteuerungsabkommen am 12.10.2006 in Paris unterzeichnet. Dieses Abkommen bedarf allerdings vor Inkraftsetzung der Zustimmung der jeweiligen gesetzgebenden Körperschaften und Austausch der ratifizierungsurkunden. Insoweit wird dieses DBA zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachlasse, Erbschaften und Schenkungen alsbald in Kraft treten.
Hierzu sieht Art. 11, 1c des DBA vor, daß zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Falle Frankreichs, die bereits gezahlte Steuer in Deutschland angerechnet wird.
Die Vorschrift hierzu lautet:
Hatte der Erwerber im Zeitpunkt des Todes des Erblasser oder im Zeitpunkt der Schenkung seinen Wohnsitz in Frankreich, so kann Frankreich ungeachtet des Artikels 9 den gesamten Erwerb dieser Person besteuern; es rechnet nach Maßgabe der Vorschriften des französischen Rechtes über die Anrechung ausländischer Steuern auf die nach seinem Recht festgesetzte Steuer die Steuer an, die in der Bundesrepublik Deutschland für anderes als das Vermögen gezahlt wird, das nach den Artikeln 5,6,7 und 8 in Frankreich besteuert werden kann.
Soweit allerdings in Deutschland aufgrund der geltenden Freibeträge keine Steuer zu entrichten ist, erfolgt auch keine Anrechnung in Frankreich.
Mit besten Grüßen
RA Schröter