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Sehr geehrter Ratsuchender,
ihre Frage, "Haben diese beiden Kinder des vorverstorbenen Sohnes, im Falle des Ablebens der Ehefrau, einen Erbanspruch auf das Haus?", beantworte ich wie folgt.
Ohne Testament der Ehefrau, erben ihre Abkommlinge zu gleichen Teilen (1/3) (§ 1924 Abs. 1 BGB).
Die beiden Enkel teilen sich das Drittel des verstorbenen Sohnes (§ 1924 Abs. 3 BGB) erhalten also je 1/6 des Vermögens der Ehefrau. Da sie Eigentümerin des Grundstücks zu 1/2 ist, erben die Enkel je 1/12 des Grundstücks.
> Ja, nach der gesetzlichen Erbfolge haben die Enkel einen Erbanspruch = werden Erbe. Zum Erbe gehört auch das Grundstück zu 1/2.
Um das zu verhindern, wäre eine letzwillige Verfügung sinnvoll, die die Enkel enterbt.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
07.02.2016 | 19:38
Ist mit "letztwilliger Verfügung" i.d. Fall ein notarielles Testament gemeint und bzw. oder kann statt dessen die Ehefrau sich als Eigentümerin beim Grundbuchamt austragen lassen und so kein Erbanspruch auf das Haus für die beiden Kinder des vorverstorbenen Sohnes bestehen? Wird wahrscheinlich abzuwägen sein, was günstiger kommt.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
07.02.2016 | 19:57
Sehr geehrter Ratsuchender,
ein Testament ist eine letztwillige Verfügung. Es muss kein notarielles sein.
Wenn die Ehefrau ihre 50 % veräußert ("Austragung aus dem Grundbuch"), sind diese natürlicht nicht mehr Teil des Erbes.
Zu berücksichtigen sind dann aber möglicherweise - z.B. bei einer Schenkung - Pflichtteilsergänzungsansprüche.
Erbrecht ist ein schwieriges Gebiet und nicht in wenigen Sätzen zudem bezogen auf einen konkreten sehr individuellen Sachverhalt abschließend zu erörtern. Sie sollten sich auf jeden Fall eingehender persönlich beraten lassen.
Es ist sinnvoller einen dreistelligen Betrag für Beratung auszugeben, als später ungewollt tausende Euro an "benachteiligte" Erben zu zahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt