Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer wie folgt beantworten:
Ein Nießbrauch kann nicht übertragen oder vererbt werden, §§ 1059
, 1061 BGB
. Als absolutes Recht ist Einigung der Parteien und Eintragung ins Grundbuch nötig, um einen Nießbrauch entstehen zu lassen. Es bedarf eines Notarvertrages.
Zurückgeben kann der Erwerber den Nießbrauch daher nicht, da ein entsprechender Vertrag der notariellen Beurkunden bedarf. Liegt diese nicht vor, ist das Geschäft wegen Formmangel i.S.d. § 125 BGB
nichtig.
Darüber hinaus wäre der Erwerber durch Übernahme der landwirtschaftlichen Grundstücke i.S.d. § 49 EStG
in Deutschland beschränkt einkommenssteuerpflichtig, da er der wirtschaftliche Berechtigte ist.
Dies kann privatrechtlich, ohne Einhaltung der notwendigen Form, nicht anders vereinbart werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 26.08.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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Habe ich das richtig verstanden?
Nachdem der Erwerber also Eigentümer der Flächen mit allen Rechten und Pflichten geworden ist, könnte er zukünftig durch einen anderen Notarvertrag den Nießbrauch dem ehemaligen Veräußerer zukommen lassen? ..und dieser Notarvertrag muß ins Grundbuch eingetragen werden, damit er Gültigkeit hat?
Sehr geehrter Herr Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen auch Ihre Nachfrage.
Korrekt, Sie können Eigentümer der landwirtschaftlichen Flächen werden und Ihrem Vater ein Nießbrauch einräumen. Dies ginge sogar im gleichen Notarvertrag. Aber es muss notariell beurkundet werden, sonst ist es nichtig. Sodann muss eine Eintragung des Nießbrauches ins Grundbuch erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park