Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Erbfolge und Pflichtteil: Wenn Ihre Frau ein Testament errichtet, in dem sie das Haus ausschließlich an Ihre beiden Kinder vererbt und Sie auf Ihren Pflichtteil verzichten, dann gehört das Haus vollständig Ihren beiden Kindern. Sie als Vater können das Haus bis zur Volljährigkeit der Kinder verwalten, da Sie als gesetzlicher Vertreter Ihrer minderjährigen Kinder fungieren.
2. Erbschaftssteuer und Zugewinn: Ihr eigenes Haus bleibt bei der Erbschaftssteuer unberücksichtigt, da es sich um das Erbe Ihrer Frau handelt. Der Zugewinn Ihres Hauses spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, da es nicht Teil des Nachlasses Ihrer Frau ist.
3. Schenkungsfreibetrag bei Überschreibung zu Lebzeiten: Wenn Ihre Frau das Haus noch zu Lebzeiten auf Ihre beiden minderjährigen Kinder überschreibt, haben die Kinder jeweils einen Schenkungsfreibetrag von 400.000 Euro gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 Erbschaftsteuergesetz.
4. Weiterer Freibetrag nach dem Versterben: Nach dem Versterben Ihrer Frau würde es keinen weiteren Freibetrag von 400.000 Euro auf das Erbe geben, wenn das Haus bereits zu Lebzeiten vollständig auf die Kinder übertragen wurde. Der Freibetrag wird pro Schenkung oder Erbfall gewährt, nicht kumulativ für dasselbe Vermögensobjekt.
Hier wäre das vor diesem Hintergrund einer Planung der Verfügung über den Nachlass am besten notariell zu bewerkstelligen, zumal dann Schenkung- und familienrechtlich etwas mit geregelt werden kann, dieses sowieso im Hinblick auf den Schenkungsvertrag der notariellen Form bedarf, auch familienrechtlich.
Daher macht es Sinn, dass alles aus einer Hand machen zu lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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