Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Zunächst ist die Vorgehensweise, einen Erbteil auch teilweise auf den Miterleben zu übertragen, zivilrechtlich zulässig. § 2033 Abs.1 lässt dies zu (vgl. BGH NJW 63, S.92; BFH NJW 75, S. 2119
). Der Übertragungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit gemäß § 2033 Abs.1 S.2 BGB
zwingend der notariellen Beurkundung.
Steuerrechtlich kommen bei einer solchen unentgeltlichen Übertragung die Grundsätze über die Schenkung eines Erbteils zur Anwendung (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur ertragssteuerlichen Behandlung der Erbengemeinschaft und ihrer Auseinandersetzung vom 14.3.2006, Rz. 49). Wie Sie richtig vermuten, liegt damit grundsätzlich eine Schenkung unter Miterben/Geschwistern mit einem Freibetrag von 20.000 Euro vor.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Winkler
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 05.05.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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