Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Wenn Ihre Eltern im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben und Ihre Mutter keine abweichenden testamentarischen Verfügungen getroffen hat, dann ist Ihr Vater zu ½ Erbe geworden und Sie und Ihre drei Geschwister sind jeweils mit 1/8 am Nachlass der Mutter beteiligt. Der Vater und die vier Kinder bilden gemeinsam eine Erbengemeinschaft deren gesetzliche Aufgabe es ist, den Nachlass der Mutter zu verwalten und zu verteilen. Kein Miterbe kann ohne die Zustimmung der anderen über einzelne Gegenstände des Nachlasses Verfügen.
Im Einzelnen zu Ihren Fragen:
Das Erbe ist mit dem Tod Ihrer Mutter angefallen. Jeder Erbe kann jederzeit die Verwertung des Nachlasses (Auflösen von Konten, Veräußerung von Wertpapieren, etc.) und die anschließende Verteilung nach den oben genannten Anteilen verlangen.
Wenn Ihr Vater zum Pflegefall werden würde, müsste er zunächst sein eigenes Einkommen für den Lebensunterhalte aufwenden. Reicht dies nicht aus, käme evtl. ein Anspruch auf Elternunterhalt gegen die Kinder in Betracht. Für die Frage ob und in welcher Höhe die Kinder unterhaltspflichtig für den Vater sind, ist es vollkommen unerheblich, was jedes Kind mit seinem Erbe der Mutter macht.
Einen Erbschein benötigen Sie ggf. um sich gegenüber Dritten als rechtmäßige Erben auszuweisen, z.B. gegenüber Banken, wenn Sie Guthaben von Konten abheben möchten oder sonst wie ehemaligen Vermögen Ihrer Mutter von Dritten herausverlangen.
Geschenke, die die Erblasserin an eines der Kinder in den letzten zehn Jahren vor Ihrem Tod gewährt hat, würden dazu führen, dass die übrigen Kinder und der Ehegatte eine Ausgleichszahlung in Geld verlangen können, die sich wie folgt berechnet:
Der Wert der Schenkungen wird dem Nachlass hinzugerechnet. Ergibt sich daraus eine Erhöhung des Pflichtteils (dies ist die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils) haben die Miterben einen Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe des Betrages, um den sich der Pflichtteil durch die Hinzurechnung erhöht hat.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen zur Zufriedenheit beantwortet habe und ich Ihnen eine erste Orientierung für das weitere Vorgehen geben konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
Diese Antwort ist vom 30.01.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Stephan Bartels
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Rechtsanwalt Stephan Bartels
Danke für die schnelle Antwort.Ein Punkt ist noch unklar,Ausgleichsanspruch bei Schenkung an Bruder.Wie müßte Nachlaß von 60T Euro plus 10T Euro Schenkung Bruder innerhalb der Familie aufgeteilt werden?Wieso Pflichtteilsanspruch,es gibt kein Testament,keine Enterbung,keine sonstigen Verfügungen,es greift die gesetzliche Erbfolge.Wäre sehr froh,wenn Sie mir nochmal Auskunft geben könnten,danke.
Sehr geehrte Fragestellerin,
der Pflichtteilsanspruch ist maßgebend für die Höhe des zu zahlenden Betrages für auszugleichende Schenkungen. Dies gilt auch dann, wenn tatsächlich kein Plichtteilsanspruch geltend gemacht wird und - wie in Ihrem Fall - Ausgleichsansprüche gegen einen Miterben geltend gemacht werden.
Für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs müßte der Wert der Schenkung dem Nachlass hinzugerechnet werden. Hiervon wäre dann der Pflichtteil zu berechnen. Der Unterschiedsbetrag zwischen Pflichtteil ohne Schenkung und Pflichtteil mit Schenkung müßte vom Beschenkten ausgeglichen werden.
Mit freundlichen Grüßen
S. Bartels
Rechtsawalt, Hamburg