Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Änderungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen können.
Ihre Schwiegermutter befindet sich in einer Erbengemeinschaft mit einem namentlich bekannten, aber nicht auffindbaren anderen Erben. Eine Erbengemeinschaft ist immer auf Auseinandersetzung gerichtet.
Ihre Schwiegermutter hat dem Grunde nach 2 Möglichkeiten:
1. Erbteil verkaufen (nur der Vollständigkeit halber):
Sie kann ohne weiteres Ihren Erbteil an einen unbeteiligten Dritten verkaufen. Dieses Geschäft bedarf der notariellen Beurkundung. Außerdem hat der Miterbe ein Vorkaufsrecht. Wird diesem nicht mitgeteilt, dass ein Verkauf ansteht, so macht Ihre Schwiegermutter sich schadensersatzpflichtig. Das löst also Ihr Problem mit der Unauffindbarkeit nicht. Außerdem stellt sich die Frage ob sich angesichts der Rechtslage ein Käufer findet.
2. Erbauseinandersetzung beantragen:
Ihre Schwiegermutter kann vor dem zuständigen Gericht die Erbauseinandersetzung/ bzw. die Zwangsversteigerung beantragen. Hierfür ist die Mitwirkung aller Erben notwendig. Da ein Erbe zwar namentlich bekannt aber nicht auffindbar ist, kann hier eine Abwesenheitspflegschaft (§ 1911 BGB
) beantragt werden. Der Abwesenheitspfleger nimmt dann die Rechte des Abwesenden wahr. Eine Auseinandersetzung kann erfolgen.
Ich empfehle Ihnen allerdings sich hier von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Sollten Sie hierfür meine Unterstützung wünschen, können Sie mich gerne per Email kontaktieren.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend beantwortet zu haben. Sollte dies nicht der Fall sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfrageoption.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 20.10.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
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E-Mail:
Sehr geehrter herr Krueckemeyer,
sie schreiben ganz am Anfang, daß eventuelle Änderungen am Sachverhalt zu einer ganz anderen Beurteilung kommen kann. Das möchte ich natürlich vermeiden, deshalb noch etwas präzesieren. Der andere Erbberechtigte und meine Schwiegereltern haben dieses Grundstück in den 70er Jahren gekauft, also nach DDR-Recht. (Kann ja wichtig sein?).
Der Erbberechtigte ist uns nicht nur bekannt, sondern wir haben auch seine Adresse. Also unauffindbar sollte er da wohl nicht sein. Allerdings reagiert er eben nicht auf Briefe. Er war, als er sich das Haus ansah auch schon über 70, vielleicht ist er inzwischen auch verstorben. Wir wissen es nicht. Wie gesagt, ob er als unauffindbar gilt, wenn die Adresse bekannt ist, müssen Sie entscheiden. Auf Ihre Antwort eingehend, kann wohl nur die 2. Möglichkeit in Frage kommen. Wer sollte freiwillig unter diesen Umständen in eine Erbengemeinschaft gehen?
Wir vermuten, weil ich Ihn an den Kosten einer anstehenden Renovierung und vor allem auch den laufenden Unterhaltskosten beteiligen wollte, sich nun nicht mehr meldet.
Wenn ich mit Ihnen das mit der Abwesenheitspflegschaft machen würde, übernimmt das dann meine Rechtschutzversicherung oder muß meine Schwiegermutter eine haben? Meine Frau gehört doch nach dem Tod ihres Vaters auch schon ein Anteil am Grundstück. Somit müßte da nicht meine Rechtschutzversicherung (abgeschlossen für mich und meine Familie) auch einspringen? Falls das so ist, würde ich Ihnen den Auftrag gerne erteilen. das müßte aber im Vorfeld geklärt werden.
Mit freundlichen Grüßen
T.R.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Nachfrage.
Das DDR- Recht dürfte hier keine Rolle spielen.
Ob der andere Erbe als unauffindbar gilt kann leider nicht Ihr Anwalt entscheiden. Die Entscheidung ergeht durch das Gericht. Sie müssten lediglich den Antrag stellen. Meines Erachtens sind hier die Erfolgsaussichten aber sehr gut eine Abwesenheitspflegschaft zu erreichen.
Gerne werde ich Sie im weiteren Verfahren unterstützen. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, ist Ihre Frau Teil der Erbengemeinschaft. In diesem Fall müsste eben Sie und nicht Ihre Mutter den Antrag auf Auseinandersetzung stellen. Wenn Sie mich via Email kontaktieren und mir die notwendigen Unterlagen zukommen lassen, werde ich gerne eine Deckungsanfrage an Ihre Rechtsschutzversicherung stellen. Wir können zuvor für den Fall der Ablehnung der Kostenübernahme eine zurückhaltende Vergütungspauschale vereinbaren.
Ich würde mich freuen von Ihnen zu hören.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt