Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Die sog. direkte Zahlung ist regelmäßig das übliche und sichere Verfahren für die Abwicklung eines Immobilienkaufvertrages.
Die Abwicklung über ein Notaranderkonto stellt die gesetzliche Ausnahme dar.
Bei einer direkten Zahlung auf ein Konto des Stiefvaters besteht immer grundsätzlich die Möglichkeit des Missbrauchs durch den Kontoinhaber.
Vor diesem Hintergrund wäre zu überlegen, ob der Gewinn nicht jeweils und unter Berücksichtigung der jeweiligen Anteile auf jeweils ein Konto eines jeden Veräußerers gezahlt wird.
Sollte der Stiefvater tatsächlich die Auszahlungen nicht tätigen, wäre zu überlegen, eine Strafanzeige zu erstatten.
Bei einem Missbrauch wären die anderen Anteile jedenfalls nicht mehr für die Berechtigten existent und müssten auf dem zivilrechtlichen Wege eingeklagt werden.
Deshalb sollten die jeweiligen Gewinnanteile auf das jeweilige Konto des jeweiligen Veräußerers gezahlt werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Diese Antwort ist vom 30.07.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Ich wollte hinzufügen, das die Abwicklung über ein Notaranderkonto erfolgt. Von dort aus soll das Geld dann auf das Konto unseres Stiefvaters gezahlt werden. Macht das einen Unterschied?
Ich konnte leider nicht ganz rauslesen, ob wir nun abgesichert sind, oder uns auf unseren Stiefvater verlassen müssen.
Vielen Dank noch mal.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Mit der Auszahlung auf das Konto des Stiefvaters sind die übrigen Veräußerer darauf angewiesen, dass sich der Stiefvater ordnungsgemäß und die jeweiligen Anteile an die übrigen Berechtigten auszahlt.
Eine Absicherung der anderen Veräußerer ergibt sich hierdurch jedenfalls nicht.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth