Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich im hiesigen Format (www.frag-einen-anwalt.de) wie folgt beantworten:
Ihre Frage betrifft Das Erbrecht, das Familienrecht, die Vermögenssorge und die Testamentsgestaltung im Falle einer bzw. mehrerer Privatinsolvenzen.
1.) Erbschaft in der Wohlverhaltensphase
Der Bundesgerichtshof hat sich mehrfach mit den von Ihnen aufgeworfenen Fragen befasst. Instruktiv (anleitend) ist der Beschluss vom 10.03.2011 Az. BGB IX ZB 168/09
, der sich mit der Pflicht zur Herausgabe eines ererbten Vermächtnisses oder eines Pflichtrechtsanspruchs in der Wohlverhaltensphase der Privatinsolvenz befasst. Auch in seiner Entscheidung vom 25.06.2009 BHG IX ZB 196/08
hatte der BGH entschieden, dass der Verzicht auf Erbrecht (Vermächtnis, Pflichtteilsanspruch, Erbschaft) nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung führt. Der Hintergrund ist, dass es sich bei Erbrechten um höchstpersönliche Rechte des Erben handelt. Tritt der Erbfall in der Wohlverhaltensphase ein, ist der der Schuldner gegenüber dem Insolenzverwalter usw. erst verpflichtet die Erbschaft anzugeben, wenn er die Erbansprüche tatsächlich geltend gemacht bzw. erhalten hat. In diesem Fall fällt die Hälfte des Erbes in die Insolvenzmasse.
2. Erbschaft im Insolvenzverfahren
In diesem Fall fällt das gesamte Erbe in die Insolvenzmasse.
Es ist deshalb akribisch genau zu prüfen, welche Phase jeweils bei Erbantritt (nicht nur im Erbfall bzw. Erbanfall) gilt.
In der Praxis ist selbstredend durchaus üblich, dass der Insovenzschuldner oder Dritte ggf. mit üblichen Mitteln der Testamentsgestaltung versucht den Eintritt des Erbfalls in eine Zeit zu verschieben, in der das Insolvenzverfahren durch Restschuldbefreiung nicht mehr droht die gesamte oder halbe Erbschaft zu verschlingen.
Sie könnten ggf. die Erbschaft innerhalb der Fristen in der vorgeschriebenen Form (notariell) ausschlagen (§ 1944 BGB
), wodurch - je nachdem wie Ihr Vater seine Rechtsnachfolge gestaltet hat. Ihr Sohn (der Enkel Ihres Vaters) könnte Erbe werden, ist aber in seiner Verfügungsbefugnis wegen seiner Minderheit beschränkt.
Im Verhältnis zu Ihrem Sohn würden die Vorschriften der §§ 1626 ff BGB
gelten. Der "Trick" könnte sein (vgl. § 1638 BGB
und § 1803 BGB
), dass Sie z.B. als Vermögensverwalter für ihr Kind auftreten, oder dass Ihr Vater einen externen Testamentsvollstrecker für sein Erbe bestimmt, der das Vermögen und seine Erträge (Zinsen) erst in einiger Zeit (z.B. bei Volljährigkeit des Enkels) auskehrt.
Es versteht sich von selbst, dass Ihnen (und Ihrem Vater) geraten werden muss, sich aufgrund der Erstberatung hier, eingehender beraten zu lassen. In dieser Erstberatung können nur erste Denkanstösse gegeben sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Gerne weise ich Sie darauf hin, dass Sie die kostenlose Nachfragefunktion nutzen können.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 02.03.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
02.03.2015 | 14:44
Vielen Dank für die rasche Antwort.
Wenn ich richtig verstanden habe, so könnte also z.B. ein Notar als externer Testamentvollstrecker das Testament erst in 1 Jahr eröffnen (da wäre die Insolvenz abgeschlossen) und die Erbschaft wäre sicher?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
02.03.2015 | 15:06
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
zu Ihrer Nachfrage: Ihr Vater könnte z.B. seinen Enkel (E) zum Erben machen, und eine geeignete Person (muß kein Notar sein) zum Testamentsvollstrecker (TV) und/oder Vermögesverwalter des E.
M.E. könnte verfügt werden, dass ein Vermächtnis an Sie (si sind dan formal enterbt) erst in 1 - 2 Jahren ausgekehrt werden soll o.ä.
Sie sollten sich ggf. eingehender beraten lassen.
Nochmal Dank für Ihr Vertrauen
RA P. Lautenschläger