Sehr geehrter Ratsuchender,
1.Sofern Ihr Vater gestorben ist, sind Sie als sein Nachfolger erbberrechtigt, § 1924 Abs. 3 BGB
. Sollte nun Ihr Großmutter Sie tatsächlich enterben, wofür sie ein wirksamesTestament aufsetzten müsste, so erhalten Sie den Pflichtteil, der ansonsten an Ihren Vater gefallen wäre, § 2309 BGB
.
2.An der Auszahlung des Pflichtteils ändert sich nichts. Sie haben gegen die Erbengemeinschaft einen Anspruch auf Auszahlung der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die Erbengemeinschaft muss diesen Anspruch bedienen, notfalls auch eine Immobilie aus der Erbmasse veräußern oder beleihen, sofern nicht ausreichend liquide Mittel vorhanden sind. Da Sie keine Immobilie erben, dürfte sich hier hinsichtlich Steuer, die Sie auf den Pflichtteil zu zahlen haben, nichts ändern. Es bedarf jedoch einer konkreten Ermittlung des Sachverhaltes, um Ihnen hier konkrete Aussagen zu geben.
3.Grundsätzlich richtet sich die Gebühr des Anwalts nach dem Streitwert. Sie können mit einem deutschen Anwalt keine Erfolgszahlung vereinbaren. Zwar gibt es mittlerweile Änderungsversuche für die Erfolgshonorare für Anwälte:
4.In einem am 07.03.2007 veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungs-gerichts vom 12.12.2006 hat das Gericht das in § 49 b Absatz 2 Satz 1
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) geregelt Verbot, ein Erfolgshonorar (quota litis) zwischen Mandant und Rechtsanwalt zu vereinbaren, für teilweise verfassungswidrig, weil unangemessen, erklärt. Ursächlich dafür, so das BVerfG, sei, dass das Gesetz keine Ausnahmeregelung vorsieht, die den besonderen Umstände in der Person des Mandanten Rechnung tragen und gerade dazu führen, dass dem Rechtsuchende aufgrund seiner Vermögensverhältnisse der Zugang zu den Gerichten zum Zwecke der Verfolgung seiner Rechte, verwehrt wird.
- BVerfG Beschluss vom 12.12.2006 -1 BvR 2576/04
.
5.Dem Gesetzgeber gab das BVerG auf, das Verbot entweder vollständig aufzuheben oder gesetzliche Ausnahmetatbestände zu schaffen. Bis dahin bleibt es bei dem Verbot der Vereinbarung des Erfolgshonorars. Sie können höchstens vereinbaren, dass der Anwalt nach Stundenhonorar abrechnet und dies zeitnah tut, damit Sie einen Überblick über die Kosten behalten.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München
Tel: (089) 89 33 73 11 / (089) 45 75 89 50
info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Diese Antwort ist vom 22.12.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Nina Marx
Heinrich-Brüne-Weg 4
82234 Weßling
Tel: 08153 8875319
Web: http://www.anwaeltin-heussen.de
E-Mail:
Entschudigen sie, aber ich weiss immer noch nicht, wie sich das bemisst.
ICh meine, wie wird der Streitwert überhaupt ermittelt, wird auf dem Konto meiner dann verstorbenen Großmutter geschaut wieviel Geld sie hat, werden die Immobiien geschätzt etc ?
Ich meine, wenn ich kein Erfolgshonorsr o.ä vereinbaren kann, dann wird das ja noch teurer für mich, Gesetz den Fall, dass Vermögen ist weg und ich muss dem Anwalt für den voraussichtluchen Streitwert viel Geld zahlen, würde ich dich drauf zahlen oder ?
Das ist für mich nicht Sinn der Sache, daher möchte ich sie bitten, mir da zu sagen, was ich da machen kann, damit ich mein bisher bestehendes Vermögen NICHT verliere, denn es ist aus meiner sicht kaum absehbar, was da auf mich zukommt.
Ich möchte sie also wirkluch herzlich bitten, mir irgendeinen Ausweg zu nennen, der mir hilft, ich mache mir da wirklich Sorgen.
Und vielen Dank ür ihre bisherige Antwort.
PS.: Was die Steuern angeht, verstehe ich dies noch nicht ganz, wurde bei der Erbschaftssteuerreform nur das Geldvermögen so belassen ?
Kann man nicht irgendwas im Vorfeld mit dem Anwalt vereinbaren, dass die hohen Kosten eindämmt?
Es muss ja nicht unbedingt nen Erfolgshonorar sein, aufgrund des genn. Urteils wird dies also nicht möglich sein oder ?
Bei der Berechnung des Nachlasses werden sämtliche Vermögenswerte in einer Liste aufgeführt. DAbei sind Konten mit dem Wert anzusetzten, den sie im Todeszeitpunkt hatten. Immobilien werden meist durch private Gutachten geschätzt. Um sich hier einen Überblick zu verschaffen, können Sie den zuständigen Gutachterausschuß der jeweiligen Gemeinde, in der sich die Immobilie befindet, um Auskunft über den geltenden qm-Preis bitten. Mit diesem Wert können Sie anhand der qm- Zahl des Grundstückes einen Richtwert ermitteln.
Es gibt keinen AUsweg, den ich Ihnen nennen könnte. Wenn Sie Ihr Recht durchsetzten wollen, müssen Sie mit Ausgaben rechnen und auch das Risiko eingehen, dass Sie in Vorleistung gehen und nicht wissen, ob Sie tatsächlich von dem Erbe etwas erhalten. Sie können sich von einem Anwalt anhand des Nachlasses die Kosten für Ihre Vertretung berechnen lassen, dann können Sie das Risiko für sich konkret einschätzen. Für Prozesse gibt es so genannte Prozessfinanzierungen, die Sie in Anspruch nehmen können.
Nach der Steuerereform gilt folgendes:
Die Bewertung und Besteuerung des Grundvermögens wird mit Wirkung zum 1. Januar 2007 den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechen und eine realitätsgerechte Bewertung aller Vermögensklassen nach Verkehrswerten sicherstellen.
Für Ehegatten, Kinder und Enkel wird durch eine kräftige Anhebung der persönlichen Freibeträge in der Steuerklasse I auf 500.000 € für Ehegatten, 400.000 € für jedes Kind und 200.000 € für jeden Enkel sichergestellt, dass es beim Übergang des privat genutzten Wohneigentums auch künftig im Regelfall zu keiner zusätzlichen Belastung kommt. Das Erben eines normalen Einfamilienhauses bleibt damit auch weiterhin steuerfrei.
Die konkrete Bewertung können Sie hier nachlesen:
http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_03/nn_54/sid_0588CBF0ACDF1CA274AAB07EDAB31EDB/nsc_true/DE/Aktuelles/Erbschaft__details__b,templateId=raw,property=publicationFile.pdf
Ich wünsche Ihnen frohe Festtage.