Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Sie haben die Möglichkeit die Erbfolge in einem Testament, hier also einem gegenseitigen Testament oder einem Erbvertrag zu regeln.
Es kann in beiden Papieren geregelt werden, dass Sie sich gegenseitig beerben und das Kind der Frau Schlusserbe sein soll. Weiterhin kann ausdrücklich geregelt werden, dass Ihr Kind nur den Pflichtteil und sonst nichts weiter erhalten soll.
Wenn Sie Ihr Kind aber weitestgehend leer ausgehen lassen wollen, wäre es sinnvoll, schon zu Lebzeiten das Vermögen zu verschieben.
Die von Ihnen stichpunktartig aufgezeigten Punkte sind also für ein gegenseitiges Testament – auch Berliner Testament genannt – zutreffend und sollten so aufgenommen werden.
Auch die Klausel zur Enterbung Ihres Kindes wäre soweit zutreffend. Ein ausdrücklicher Verweis auf den Pflichtteil und auch die Versagungsgründe ist aber nicht erforderlich.
Sie sollten das Testament aber ggf. anwaltlich erstellen oder prüfen lassen.
Das Berliner Testament muss nicht, aber der Erbvertrag muss vor einem Notar abgeschlossen werden.
Aus steuerlichen Gründen wird aber meist vom Berliner Testament abgeraten und der Erbvertrag empfohlen.