Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sofern der Nachlass überschuldet ist, können die Erben die Erbschaft ausschlagen, §§ 1944 ff. BGB
.
Sofern Ihre Schwester kein Testament hinterlassen hat, kommt die gesetzliche Erbfolge zum Tragen. Danach erbt in der Tat zunächst Ihre Mutter als gesetzliche Erbin zweiter Ordnung, § 1925 BGB
. Schlägt Ihre Mutter die Erbschaft aus, so würden Sie als weiterer "Abkömmling" erben. Sie müssen daher in diesem Fall ebenfalls die Erbschaft ausschlagen.
Dies hätte dann wiederum zur Folge, dass Ihr Onkel gesetzlicher Erbe wird, § 1926 BGB
. Dieser sollte dann ebenfalls die Erbschaft ausschlagen.
Die Erbausschlagung kann entweder zu Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen oder über einen Notar, der eine Ausschlagungserklärung beglaubigt. Wenden Sie sich also bitte zwecks Erbausschlagung an das Nachlassgericht oder an einen Notar Ihrer Wahl.
Die Frist für die Ausschlagung, die unbedingt beachtet werden muss, beträgt 6 Wochen. die Frist beginnt mit dem Tag, an dem Sie Kenntnis vom Erbfall erlangt haben, § 1944 BGB
.
Die Gläubiger müssen von Ihnen ( oder Ihrer Mutter ) nicht informiert werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 12.12.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
12.12.2016 | 20:31
Also ist es in jedem Falle möglich, dass wir alle drei das Erbe ausschlagen und nicht für die Schulden meiner Schwester aufkommen müssen, selbst wenn noch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Sie am Laufen sind?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
13.12.2016 | 09:10
So ist es. Wenn Sie alle die Erbschaft ausschlagen, haftet auch niemand für die Nachlassverbindlichkeiten.
Beerdigungs-/Bestattungskosten müssen allerdings getragen werden, da es hierfür nicht auf die Erbenstellung ankommt, sondern Sie an Angehörige bestattungspflichtig sind.