Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Bezüglich der von Ihnen gewählten Formulierung habe ich keine Bedenken.
Allenfalls würde ich sprachliche Anpassungen wie folgt vornehmen, auch wenn es auf keinen Fall notwendig ist, da auch durch Ihre Formulierung eine hinreichende Auslegung Ihres Willens gewährleistet ist (nur bezüglich des Testamentsvollstreckers würde ich eine Bezugnahme schriftlich erklären, siehe unten):
"Der Vermächtnisnehmer ist von der Zahlung der Erbschaftssteuer von dem mit dem Vermächtnis beschwerten Erben freizustellen; diese hat der Erbe für ihn zu zahlen.
Ist ein Testamentsvollstrecker ernannt (hier sollte noch ein Bezug zu der möglichen Ernennung eines Testamentsvollstreckers erfolgen, den Sie entweder selbst ernennen oder die Bestimmung durch einen Dritten oder das Nachlassgericht anordnen können, vgl.§§ 2198
, 2200
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -), so hat er die ordnungsmäßige Abführung der Erbschaftssteuer durch den Erben zu überwachen oder selbst vorzunehmen (ist seine gesetzlich vorgesehene Aufgabe, wenn der Erblasser diese Testamentsvollstreckung entsprechend dem Testament oder Erbvertrag angeordnet hat)
Er hat von der Erbmasse eine ausreichende Reserve (oder Rücklage) solange einzubehalten, bis die auf die Vermächtnisse entfallende Erbschaftssteuer nachweislich an das Finanzamt gezahlt wurde (entspricht auch der Gesetzeslage, wenn auch die Haftung für die Steuer aus dem gesamten Vermögen des Erben zu leisten ist, aber sicherlich kann eine derartige Verfügung von Ihnen getroffen werden, in Ausformung der Erschwerung des Erben).
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen und Ihnen eine Formulierungshilfe/Auskunft gegeben zu haben, die Sie zweckentsprechend verwenden können.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
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Diese Antwort ist vom 29.06.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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