Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen sehr gerne zusammenfassend wie folgt:
1.) Kann der ältere Sohn aus den zu seinen Gunsten eingetragenen Grundschulden Forderungen gegen den jüngeren Bruder geltend machen wenn dieser das Erbe nicht ausschlägt, auch wenn er keine Forderungen außer der Grundschuld gegen den jüngeren Bruder oder die Erblasserin nachweisen kann?
Eine Grundschuld ist ein dingliches Sicherungsmittel. Dies bedeutet, dass eine Grundschuld dazu dient, eine (noch nicht beglichene) Forderung zu sichern. Der häufigste Fall ist die Eintragung einer Grundschuld zur Sicherung eines Darlehensanspruches.
Bei meinen Ausführungen gehe ich davon aus, dass die Grundschuld ursprünglich wirksam bestellt wurde, da sich die von Ihnen hier gestellte Teilfrage sich ansonsten erübrigen würde.
Im Gegensatz zur Hypothek kann eine Grundschuld auch ohne zu sichernde Forderung bestand haben .Der Anspruch aus der Grundschuld ist auf Befriedigung aus dem Grundstück gerichtet. Daher muss ich diesen Teil Ihrer Frage leider mit ja beantworten.
Nachfolgend habe ich Ihnen einen sehr interessanten Link zu diesem Thema beigefügt, aus welchem Sie insbesondere entnehmen können, dass eine Grundschuld auch ohne zu sichernde Forderung Bestand haben kann:
http://www.justiz.nrw.de/BS/rechta_z/G/Grundschuld/index.php
2.) Kann der jüngere Bruder das Erbe ausschlagen und dann gegen den älteren Bruder Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen oder geht er dann ganz leer aus ?
Wenn jemand sein Erbe ausschlägt, verliert er grundsätzlich auch sein Pflichtteilsrecht. Hierauf wird also quasi automatisch mit verzichtet.
Daher könnte der jüngere Bruder nach Erbausschlagung grundsätzlich keine Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen den älteren Bruder geltend machen.
Hiervon gibt es zwar (wenige) gesetzliche Ausnahmen, die aber nach Ihrer Schilderung nicht vorliegen.
Nachfolgend habe ich Ihnen einen sehr interessanten Link hierzu beigefügt:
http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/pflichtteil/pflichtteil_05.html
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben auch wenn ich bedaure, Ihnen keine positivere Nachricht geben zu können und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Samstagnachmittag und ein erholsames Wochenende!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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