Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihren Fragen:
Zunächst einmal ist es richtig, dass Ihre Mutter wegen der Kinderlosigkeit allein erbberechtigt ist. Auch endet die Aussschlaggungsfrist 6 Wochen nach Kenntnis vom Tod, sodass Ihre Mutter, wenn Sie dies vorhat, schnellstmöglich zum örtlichen Amtsgericht sollte, um die Erbschaft auszuschlagen.
b) Könnte unsere Mutter das Erbe überhaupt ausschlagen, obwohl das Erbe aus Vermögen besteht und nicht aus Schulden? c) Wenn ja, mit welcher Begründung?
Eine Aussschlagung kann auch dann erfolgen, auch ohne Begründung. Diese ist nicht erforderlich.
d) Da ja erst im Laufe von ca. 4 Tagen nach dem Todesfall klar wurde, dass scheinbar kein Testament erstellt wurde: ab welchem Datum beginnt die Frist für das Ausschlagen des Erbes zu laufen?
Ab der Kenntnis von der eigenen Erbschaft, also wenn sicher festgestellt ist, dass keine weiteren Erben bzw. ein Testament vorhanden ist. Das Gericht wird sich hierbei allerdings auch auf die eigenen Angaben verlassen müssen und kann eine frühere Kenntnis in der Regel nicht nachweisen.
e) Ist der Sachverhalt, dass das Erbe, wenn es an die Kinder vererbt wird, nicht so direkt im Zugriff des Sozialamtes ist, als wenn es an unsere Mutter vererbt würde, überhaupt korrekt?
Wenn die Erbschaft deswegen ausgeschlagen worden ist, um den Zugriff des Amtes zu verhindern, so würde das Amt trotzdem auf etwaiges Vermögen Zugriff haben und die Anfechtung der Aussschlagung erklären können. Dies wird regelmäßig immer dann vermutet, wenn Vermögen offensichtlich vorhanden ist, was bei Ihnen allerdings nicht der Fall zu sein scheint.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt