Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihren Fragen:
Zunächst einmal ist es richtig, dass Ihre Mutter wegen der Kinderlosigkeit allein erbberechtigt ist. Auch endet die Aussschlaggungsfrist 6 Wochen nach Kenntnis vom Tod, sodass Ihre Mutter, wenn Sie dies vorhat, schnellstmöglich zum örtlichen Amtsgericht sollte, um die Erbschaft auszuschlagen.
b) Könnte unsere Mutter das Erbe überhaupt ausschlagen, obwohl das Erbe aus Vermögen besteht und nicht aus Schulden? c) Wenn ja, mit welcher Begründung?
Eine Aussschlagung kann auch dann erfolgen, auch ohne Begründung. Diese ist nicht erforderlich.
d) Da ja erst im Laufe von ca. 4 Tagen nach dem Todesfall klar wurde, dass scheinbar kein Testament erstellt wurde: ab welchem Datum beginnt die Frist für das Ausschlagen des Erbes zu laufen?
Ab der Kenntnis von der eigenen Erbschaft, also wenn sicher festgestellt ist, dass keine weiteren Erben bzw. ein Testament vorhanden ist. Das Gericht wird sich hierbei allerdings auch auf die eigenen Angaben verlassen müssen und kann eine frühere Kenntnis in der Regel nicht nachweisen.
e) Ist der Sachverhalt, dass das Erbe, wenn es an die Kinder vererbt wird, nicht so direkt im Zugriff des Sozialamtes ist, als wenn es an unsere Mutter vererbt würde, überhaupt korrekt?
Wenn die Erbschaft deswegen ausgeschlagen worden ist, um den Zugriff des Amtes zu verhindern, so würde das Amt trotzdem auf etwaiges Vermögen Zugriff haben und die Anfechtung der Aussschlagung erklären können. Dies wird regelmäßig immer dann vermutet, wenn Vermögen offensichtlich vorhanden ist, was bei Ihnen allerdings nicht der Fall zu sein scheint.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 04.08.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Sehr geehrter Herr Hoffmeyer,
vielen Dank für Ihre zügige Antwort.
Eine Nachfrage habe ich noch: Dass meine Mutter als Grund für das Ausschlagen des Erbes, sinnvollerweise nicht angeben kann/sollte, dass sie damit den Zugriff des Sozialamtes auf das Erbe verhindern möchte, ist klar.
Wäre es aus Ihrer Sicht ein sinnvoller und nachvollziehbarer Grund das Erbe auszuschlagen, der auch einer Prüfung des Sozialamtes standhält, wenn durch das Ausschlagen des Erbes keine Erbschaftssteuer zu zahlen wäre (aufgrund Verdoppelung der Freibeträge; jeweils ein Freibetrag für meine Schwester und mich, statt nur ein Freibetrag für meine Mutter) ?
Sehr geehrte Fragestellerin,
Wie bereits erwähnt, braucht es aber eine Ausschlagung keinerlei Angabe über Gründe. Wenn sie jedoch diesem Grund würden, dass dadurch auch Freibeträge sich erhöhen würden, wäre das auf jeden Fall auch nachvollziehbar und könnte das Misstrauen der Behörde erschüttern.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder rechtliche Hilfe brauchen sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne weitere kostenlose Nachfragen beantworte und sich meine Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die Gebühren dieser Frage würden dann entsprechend angerechnet werden.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt