Sehr geehrte Fragensteller,
1) Klar. Man kann auch auf eine Auseinandersetzung des Erbes im Schenkungsweg verzichten.
2) Sinnvoll ist es, wenn man dem anderen Erben vertraut, dass er das Geld nicht verbraucht oder anderweitig ungewünscht verwendet, oder es einem egal ist bzw. man sich schlicht eine freie Verwendung durch den Erben wünscht.
3) In Anbetracht der relativ geringen jeweils zu schenkenden Summe 5.250,00 € pro Person sind nach § 16 ErbStG
ivM § 15 ErbstG keine steuerliche Auswirkungen zu erwarten, wenn nicht die Mutter unerwartet große Vermögenszuwächse in nächster Zeit haben sollte.
4) Kann man auch machen.
5) Das scheint eher nicht notwendig. Rechtliche Komplikationen sind in dem Fall nicht ersichtlich.
Beachten Sie der Vollständigkeit halber § 1944 BGB
:
"(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.
(2) 1Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. 2Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. 3Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.
(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält."
Für die Entgegennahme einer Erklärung, mit der eine Erbschaft ausgeschlagen oder mit der die Versäumung der Ausschlagungsfrist, die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft oder eine Anfechtungserklärung ihrerseits angefochten wird, ist auch das Nachlassgericht zuständig, in dessen Bezirk die erklärende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wie auch nach § 1945 BGB
das Gericht des letzten Wohnsitz des verstorbenen zuständig wäre. Das Erbe kann nur unter persönlichem Erscheinen ausgeschlagen werden.
MfG
D. Saeger
- RA -
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Diese Antwort ist vom 24.06.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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24.06.2017
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20:29
Antwort
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