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Sehr geehrte Fragestellerin,
die Hinterbliebenenversorgung durch Witwengeld stellt einen eigenständigen Anspruch der Witwe unter den Voraussetzungen des BeamtVG dar. Voraussetzung dafür ist es allerdings nicht, dass Ihre Mutter auch Erbin des verstorbenen Ehemannes wird (Ausnahme: § 17 BeamtVG).
Die Erbausschlagung bewirkt, dass die Erbfolge so zu beurteilen ist, als ob der Ausschlagende zum Zeitpunkt der Erbschaft bereits vorverstorben wäre. Dies hat Auswirkungen insofern, dass etwaige Ansprüche und Rechte des verstorbenen Ehemannes nicht auf Ihre Mutter übergehen. Sie verliert dadurch jedoch nicht ihre eigenen Ansprüche.
Zur Sicherheit sollte sich Ihre Mutter dieses Ergebnis bei der Beantragung der Leistungen von der zuständigen Stelle bestätigen lassen, bevor sie die Erbauschlagung erklärt. Die Voraussetzungen der Leistung im Einzelnen können anhand Ihrer Angaben nicht abschliessend beurteilt werden.
Mit freundlichem Gruß
Kaussen
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
25.04.2008 | 11:16
Die zuständige Stelle (Versorgungskammer) hat mittlerweile bestätigt, dass die Pensionsansprüche meiner Mutter nach dem Tod meines Vaters auch dann bestehen bleiben, wenn sie das Erbe ausschlägt. Allerdings hieß es, dass sie mit dem Ausschlagen des Erbes aber auch das Sterbegeld ausschlägt, das ihr die Versorgungskammer normalerweise zukommen lassen würde. Ist es korrekt, dass das Sterbegeld an das Erbe gekoppelt ist oder gibt es eine Möglichkeit, das Sterbegeld in irgendeiner Höhe oder Form trotz Erbausschlagung zu bekommen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
29.04.2008 | 18:17
§ 18 BeamtVG macht die Ansprüche auf Sterbegeld nicht am Erbe fest, sondern an der Hinterbliebenenstellung. Nur § 17 BeamtVG -Bezüge für den Sterbemonat- knüpft ausdrücklich an die Erbenstellung an.
Sie sollten sich die Sache ergänzend erläutern lassen. Ggfls. greifen hier andere Grundlagen, was sich aus Ihrer Anfrage nicht entnehmen lässt. Alles Weitere an dieser Stelle wären bloße Mutmaßungen.
Ich gehe davon aus, dass die Ausgangsfrage hinsichtlich der Pension geklärt ist.
Mit freundlichem Gruß
Kaussen
Rechtsanwalt