Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
in Fällen in denen es keine Verwandten oder sonstigen Erben gibt fällt die Erbschaft dem Staat zu und dieser wird Erbe gemäß § 1936 BGB
Zitat:§ 1936 Gesetzliches Erbrecht des Staates
Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund.
Wenn das Nachlassgericht also tatsächlich keinen Erben ermitteln kann wird dann ein Nachlasspfleger eingesetzt und dieser wird sich um die Verwertung und/oder Entsorgung kümmern. In diesem Fall können dann meist die Wertgegenstände oder Fahrzeuge abgekauft werden, falls nicht wird alles was Geld bringen könnte voraussichtlich versteigert. Da hier keine umfangreiche Prüfung stattfindet und sich meist nur hochwertige Sachen verwerten lassen wird man das meiste (Kleidung, Möbel, Haushaltsgegenstände) auch ohne Bezahlung bekommen bevor es auf dem Müll landet und dafür noch Kosten entstehen.
Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch ein schönes Sonntagabend.
Mit freundlichen Güßen,
RA Fabian Fricke