Sehr geehrter Fragesteller,
die spanische SL ist im Wesentlichen der deutschen GmbH gleich, das bedeutet, dass es sich bei der Firma um eine juristische Person handelt, die selbst Träger von Rechten und Pflichten ist.
Für Mietschulden haftet daher grundsätzlich nur die SL mit Ihrem Vermögen
Kann die Firma diese Mietschulden irgendwann nicht mehr aufbringen, tritt die Insolvenz ein.
Nach deutschem Recht wäre dann die Firma umgehend insolvent zu melden, anderenfalls droht eine Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung, die aber den Geschäftsführer träfe.
Ob dies in Spanien auch so geregelt ist, müsste ggf. über einen spanischen Anwalt ermittelt werden.
Jedenfalls aber haftet die Firma für die Mieten, da sie Vertragspartnerin ist, es sei denn, es gäbe etwaige Bürgschaften der Gesellschafter oder dergleichen.
Ist letzteres nicht der Fall haben Sie keine Haftung zu befürchten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Wilke
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wilke
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Sehr geehrter Herr Wilke,
vielen Dank für ihre Rückmeldung.
Wichtig zu wissen ist, dass die Firma im deutschen Handelsregister eingetragen ist, als deutsche Zweigniederlassung der spanischen SL.
Wer müsste die Firma insolvent melden?
In Teilen wird sicherlich die Mietzahlung noch fließen können.
Trotz Erbe keine Haftung meines Vaters?
Ich wünsche ihnen einen guten Rutsch.
Beste Grüße
Sehr geehrte Fragestellerin,
die Anmeldung zur Insolvenz muss die Geschäftsführerin machen.
Diese ist aber gestorben, so dass ein Notgeschäftsführer bestellt werden muss.
Dies kann gem. § 29 BGB
analog durch das Gericht geschehen.
Das alles ändert aber nichts daran, dass für Verbindlichkeiten der Firma auch nur diese haftet, auch nach dem Tode der Mutter.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke
Rechtsanwalt