Sehr geehrter Ratsuchender,
eine Beschränkung des Erbbaurechts auf einen horizontalen Gebäudeteil ist nach der von Ihnen genannten Vorschrift in der Tat nicht zulässig.
Möglich bleibt aber unter Umständen die Beschränkung des Erbbaurechts auf einen vertikalen Gebäudeteil oder auf selbstständige Gebäudeteile. Nach der Rechtsprechung ist dies jedenfalls dann zulässig, wenn es sich dabei um einen Teil des Grundstücks handelt, den die allgemeine Verkehrsauffassung als selbstständiges Gebäude ansieht. Bei einem Stall oder einer Scheune dürfte dies in der Regel zu bejahen sein, auch wenn sie sich mit dem (wirtschaftlichen) Hauptgebäude unter einem Dach befinden und nicht durch eine Brandmauer davon getrennt sind (BayObLG DnotZ 58, 409).
Daher sehe ich hier vorbehaltlich unbekannter Umstände des Einzelfalls durchaus die Möglichkeit einer Beschränkung des Erbbaurechts auf die Scheune.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Rechtsfrage in der gebotenen Kürze hinreichend und verständlich beantworten. Bei Unklarheiten können Sie natürlich gerne rückfragen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt