Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
In der Tat würde, vorausgesetzt alle potentiellen Erben schlagen aus, letztlich der Fiskus gemäß §§ 1936
, 1942 Abs. 2 BGB
erben. Allerdings können A und B nicht im Rahmen des Kauf- oder Schenkungsvertrages bezüglich der Grundstückshälfte vereinbaren, dass der Erbe alle Lasten tragen muss, weil dies als ein sog. Vertrag zu Lasten Dritter anzusehen wäre, welcher von vornherein nichtig ist.
A und B ist zu raten, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der bestmöglichen Regelung des Erbes zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 11.12.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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A beabsichtigt nicht, bereits im Überlassungsvertrag mit B zu beurkunden, dass die Erben nach A alle Lasten tragen müssen. Vielmehr wird im Überlassungsvertrag nur festgelegt, dass der Alleineigentümer, also A, sämtliche fraglichen Lasten trägt und dies gilt bereits zu seinen Lebzeiten. B und die Kinder stimmen lediglich zu, dass sie den alleinigen Nießbrauch an der Sache ausüben und das, solange A auch noch lebt. Es wird zu Lebzeiten von A weder ein Testament gemacht oder ein Erbverzicht von B und den Kindern ausgesprochen. Im Todesfall von A treten neue Verhältnisse ein, so dass erst dann die Erben nach A das Erbe ausschlagen. Damit käme der nächste Erbe in Betracht, der letztendlich der Fiskus sein kann.
Sollte ein Erbe nach A das Erbe annehmen(nicht B und die Kinder), so müsste er auch die Lasten übernehmen. Dies würde m. E. auch für den Fiskus gelten.
Die Nachfrage lautet daher: Wenn keine besonderen Vereinbarungen im Hinblick auf das Erbe von A getroffen wurden, sei es testamentarisch oder notariellen bei Überlassung des Anwesens, so müsste der Erbe nach A auch die Lasten des Eigentümers A in Bezug auf das im gehörende Anwesen übernehmen, sofern er das Erbe annimmt? Obligatorisch gilt das auch für den Fiskus.
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Da der Fiskus als gesetzlicher Erbe gemäß § 1942 Abs. 2 BGB
nicht ausschlagen kann, wäre er theorteisch zur Tragung der Lasten verpflichtet. Allerdings beruft er sich in der Praxis stets auf §§ 1975,1990 BGB
, wenn die Lasten überwiegen. Es wird also - unbenommen der Tatsache, dass ein Vertrag zu Lasten Dritter auch mündlich oder sogar durch schlüssiges Verhalten der Beteiligten geschlossen werden kann - in keinem Fall so sein, dass der Staat die Wohnkosten von B und den Kindern als Erbe trägt.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt