Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Vollmachten verleiht Ihnen in erster Linie Rechte. Es ist nicht der Bevollmächtigte, der die Vollmacht widerrufen könnte, sondern der Vollmachtgeber. Im Fall der Vollmacht über den Tod hinaus ist das nach dem Tod der Erbe. Die Vollmacht besteht also erst einmal weiter. Eine andere Frage ist, ob sich daraus für Sie Pflichten ergeben. Dazu komme ich noch.
Erben wird am Ende der Staat, wie das immer der Fall ist, wenn sich kein anderer Erbe findet, § 1936 BGB.
Man muss bei einer Vollmacht unterscheiden zwischen dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis und der Vollmacht nach außen. Nach außen verleiht Ihnen die Vollmacht Rechte. Im Innenverhältnis zwischen Ihnen und Ihrer Mutter bzw. den Erben können sich auch Pflichten ergeben. Diese ergeben sich aus dem zugrundeliegenden Rechtsgeschäft, auch Grundgeschäft genannt. Aus dem Grundgeschäft können sich auch weitere Gründe für ein Erlöschen der Vollmacht ergeben. Wenn es dazu nur ein Schriftstück gibt, müsste dies auf derartige Gründe noch durchgesehen werden.
Die Vollmacht verleiht Ihnen also in erster Linie das Recht, Rechtsgeschäfte für Ihre Mutter zu tätigen. Sie gibt den Vertragspartnern die Sicherheit, solche Geschäfte tatsächlich mit Ihnen durchführen zu dürfen.
Im Innenverhältnis haben Sie auch Pflichten gegenüber der Vollmachtgeberin, jetzt dem Erben.
In der derzeitigen Situation ist es in erster Linie die Pflicht, von der Vollmacht nicht in einer Weise Gebrauch zu machen, die den Interessen des Erben schaden könnte. Sie dürfen also z.B. keine Verpflichtungen mehr unter Verwendung der Vollmacht eingehen. Ich denke, das versteht sich von selbst.
Wenn ein Nachlasspfleger bestellt wird, ist die Auskunft des Rechtspflegers über dessen Aufgaben - Wohnungsauflösung, Kündigung usw. - richtig. Sie sollten vielleicht vorsorglich telefonisch noch einmal nachfragen, ob tatsächlich ein Nachlasspfleger bestellt wurde. Sollte doch kein Nachlasspfleger bestellt sein, ist eine Mitteilung an den Vermieter über die Erbausschlagung ratsam. Der Vermieter kann dann seinerseits die Nachlasspflegschaft beantragen.
Wenn Sie Leistungen des Sozialamts beantragen, müssen Sie im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflicht ordnungsgemäß Auskunft erteilen. Ihre Auskunftspflicht geht andererseits aber nur soweit, wie Sie auch in der Lage sind die Auskünfte zu erteilen.
Sie können also beispielsweise bei den Fragen nach der Wohnung und dem Hausrat angeben:
„die Wohnung wurde nicht gekündigt, sie ist nach wie vor verschlossen. Die Schlüssel wurden dem Nachlassgericht übergeben." „Der Hausrat befindet sich noch in der verschlossenen Wohnung."
Außerdem sollten Sie darauf hinweisen, dass nach Auskunft des Nachlassgerichtes eine Nachlasspflegschaft angeordnet wird. Dann kann das Sozialamt sicher sein, dass es sich seinen Zuschuss zurückholen könnte, wenn sich wider Erwarten Vermögenswerte finden.
Lassen Sie sich von der Bank die Kontenübersicht / den Kundenfinanzstatus zum Todestag ausstellen. Das sollte kein Problem sein. Außerdem sollten Sie unter Berufung auf den Brief des Sozialamts Kopien der Anzeigen nach § 33 ErbStG und § 1 ErbStDV aushändigen lassen. Es handelt sich dabei um Pflichtmitteilungen, die die Banken und andere Vermögensverwalter bei Todesfällen gegenüber dem Finanzamt zu machen haben. Sie sind natürlich für das Sozialamt auch aufschlussreich.
Wenn die Bank sich weigert, die Unterlagen auszuhändigen, geben Sie das gegenüber dem Sozialamt so an.
Sie machen diese Angaben nicht bevollmächtigte Person, sondern als Antragsteller einer Sozialleistung. Wie gesagt: Sie müssen nichts angeben, was Sie gar nicht wissen können. Es sollte aber jeweils klargemacht werden, warum Ihnen die fragliche Information fehlt, damit das Sozialamt nicht den Eindruck einer unberechtigten Weigerung haben kann.
Wenn auf dem Formular nicht genug Platz ist, können Sie Ihre Angaben in einem Begleitbrief unterbringen.
Nach meiner Erfahrung sind die Sozialämter in derartigen Angelegenheiten durchaus verständnisvoll.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen