Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Zusammenfassend sind Ihre Fragen wie folgt zu beantworten:
Sie können die Erbschaft innerhalb von 6 Wochen ausschlagen, sofern sie nicht vorher angenommen wurde- In diesen Fälle könnte evtl. eine Anfechtung der Annahme erfolgen.
Wenn Sie die Wohnung räumen und Gegenstände verkaufen, gilt dies meist als Annahme der Erbschaft und Sie müssen sich dann auch mit den Gläubigern des Erben auseinandersetzen.
Wenn Sie ausschlagen, dürfen/müssen Sie nicht die Wohnung räumen.
Das Nachlassgericht ermittelt dann die nachfolgenden Erben, welche auch ein Recht zur Ausschlagung haben. Sollte sich kein Erbe finden, dann erbt das Land (§ 1936 BGB
).
Separat vom Erbe sind die Beerdigungskosten zu sehen, da hierzu die Bestattungsgesetze der Länder individuelle Regelungen getroffen haben.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Betriebswirtin (HWK)
_____________________________
E-Mail: sperling@anwaltskanzlei-sperling.de
www.anwaltskanzlei-sperling.de
www.scheidung-deutschlandweit.de
www.vorsorgeverfuegungen.info
Diese Antwort ist vom 10.03.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel: 0351/2699394
Tel: 0900 1277591 (2,59 €/. ü , )
Web: http://www.anwaltskanzlei-sperling.de
E-Mail:
Hallo Frau Sperling,
vielen Dank für Ihre Ausführungen. Habe noch eine Nachfrage zu o.g. Frage.
Der Vermieter will ja schnellstmöglich die Wohnung leer haben. Was muss mit dem Wohnungsinhalt passieren, wenn der Vermieter die Räumung veranlaßt? Wir haben noch gar kein Nachlaßverzeichnis gegenüber dem Nachlaßgericht erstellt. Prüft das Nachlaßgericht hier nach?
Vielen Dank für eine erneute Beantwortung.
Ein Nachlassverzeichnis muss nur ein Erbe aufstellen, wenn Sie ausschlagen sind Sie dazu nicht verpflichtet. Das Nachlassgericht prüft hier nichts, da es Sache der Erben ist.
Normalerweise muss der Vermieter die Gegenstände für evtl. Erben aufbewahren,wenn diese jedoch wertlos sind, dann können Sie auch entsorgt werden. Hier sollte vom Vermieter für evtl. Streitigkeiten ein Verzeichnis erstellt werden.