Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich nachstehend gerne beantworten möchte.
Es sei jedoch vorangestellt, dass es sich bei meiner Antwort lediglich um eine erste rechtliche Beurteilung anhand der von Ihnen geschilderten Umstände handelt, die nur einer rechtlichen Orientierung dienen kann. Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Tatsachen kann zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Nun zu Ihren Fragen:
1. Diese von Ihnen vorgeschlagene Formulierung dürfte ausreichend sein. Die Ausschlagungserklärung bedarf grundsätzlich keiner Begründung. Sie muss jedoch den Willen erkennen lassen, nicht Erbe sein zu wollen. Dies ist in Ihrer Formulierung erkennbar.
Die Ausschlagung ist jedoch formbedürftig. Das heißt, dass gemäß § 1945 Abs. 1 BGB
die Ausschlagungserklärung entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben ist.
2. Vorangestellt ist zu sagen, dass für die Annahme einer Erbschaft keine ausdrückliche Erklärung notwendig ist. Es genügt auch schlüssiges Handeln, wie zum Beispiel die Inbesitznahme des Nachlasses und das Zu-Erkennen-Geben, dass man ihn behalten will. Wenn Sie den von Ihrem Bruder überwiesenen Betrag behalten, könnte dieses Verhalten als Annahme gewertet werden. Wenn Sie das Erbe ausschlagen wollen, sollten Sie den entsprechenden Betrag an Ihren Bruder zurücküberweisen.
Das Nachlassgericht wird vermutlich keine eigenen Ermittlung anstreben, wenn es keine Anhaltspunkte für eine in betrügerischer Absicht abgegebene Ausschlagungserklärung hat.
Es ist jedoch davon auszugehen, dass seitens des Nachlassgerichtes eine Meldung an das zuständige Finanzamt erfolgen wird. Und hier besteht sicherlich die Möglichkeit weiterer Nachforschungen, insbesondere aufgrund der Überweisung Ihres Bruders an Sie bereits vor Erbschaftsausschlagung.
Nicht zuletzt weise ich Sie daraufhin, dass das von Ihnen in Ihrer Anfrage geschilderte Vorgehen eine strafbare Handlung darstellen kann. Ich rate Ihnen grundsätzlich von einer solchen Vorgehensweise ab.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte. Sollten noch Unklarheiten bestehen, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Brunn
Rechtsanwältin
info@brunn-stroth.de
Diese Antwort ist vom 23.04.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Danke für Ihre schnelle Antwort.
Ihr Argument mit dem Finanzamt scheint mir schlüssig. Könnte dieses die Ausschlagung wirksam anfechten? Kann es die Kontobewegungen einsehen?
Worin bestände denn die Straftat, wenn ich das Geld zurückgebe und meine Brüder erben würden?
Sehr geehrte Ratsuchende,
eine Anfechtung der Ausschlagung durch das Finanzamt ist grundsätzlich nicht möglich. Anfechtungsberechtigt ist nur der Erbe. Jedoch wäre eine Anfechtung auch nicht nötig. Wie bereits ausgeführt, hätten Sie konkludent die Annahme der Erbschaft erklärt, wenn Sie den bereits erhaltenen Betrag aus der Erbschaft nicht zurückgeben. Eine Ausschlagung wäre dann gar nicht mehr möglich und eine später abgegebene Ausschlagungserklärung unwirksam. Bei Rückgabe des erhaltenen Betrages bleibt eine Ausschlagung der Erbschaft möglich.
Das Finanzamt hat im Rahmen des § 93 Abs. 7
Abgabenordnung (AO) die Möglichkeit, unter Umständen Kontobewegungen bei dem betreffenden Kreditinstitut abzufragen.
Sollten Sie das Geld zurückgeben, würden Sie sich gerade nicht strafbar machen.
Lediglich wenn Sie das Geld behalten und die Erbschaft trotzdem ausschlagen, käme eine Strafbarkeit in Betracht (zum Beispiel wegen Steuerhinterziehung gem. § 370 AO
).
Ich hoffe, Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Brunn
Rechtsanwältin
info@brunn-stroth.de